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Die Bedingungen der Preisebewerbung sind folgende:
1) Die Grube, für welche ein Preis nachgesucht werden will, muß in regelmäßiger
Form und vollkommen wasserhaltend angelegt seyn; die Wände sind mit gutem Gemäuer
oder mit einer Vertäferung aus Dielen oder Balken zu versehen; die Sohle aber ist ent-
weder mit Steinen zu pflastern oder mit Dielen oder Balken zu belegen.
Gruben mit einer Sohle von Kies werden zwar, wenn die Kiesbedeckung wenigstens
eine Dicke von einem halben Fuß hat, von der Preisebewerbung nicht ausgeschlossen, jevoch
den vorhinbezeichneten nachgestellt.
2) Die Tiefe muß 51] bis 6 Schuhe und der Flächengehalt der Sohle mindestens
144 Quadratschuhe betragen, so daß ungefähr 14 Centner Flachsstengel aufrechtgestellt Raum
in der Grube finden können.
Gruben von größerem Gehalte, die somit einen ausgedehnteren und allgemeinern Ge-
brauch zulassen, werden bei sonst gleicher Preiswürdigkeit kleineren vorgezogen. Sind sie
durch Zwischenmauern in kleinere Behälter abgetheilt, deren jeder unabhängig vom andern
gefüllt und entleert werden kann, so daß die Benützung durch verschiedene Flachsbest itzer
gleichzeitig möglich wird, so erhöht dieser Umstand die Preiswürdigkeit.
3) Die Grube muß mit einem weichern, namentlich von Eisentheilen freien Wasser
nach Belieben gefüllt und von demselben wieder entleert werden können, zu welch letzterem
Zweck ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser auf den
Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des Wasserspiegels
abfließt.
Da für eine Grube, die das Wasser unmittelbar aus benachbarten Quellen erhält, die
Anlegung eines kleinen Weihers theils zur Ansammlung eines größeren Wasservorraths,
theils zu dessen vorgängiger Erwärmung und Reinigung sehr dienlich ist, so wird bei der
Zuerkennung der Preise auch auf das Vorhandenseyn dieser Einrichtung Rücksicht genommen
werden.
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn, und es darf daher die letztere nicht durch
Gebüsch in Schatten gebracht werden.
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen hölzernen Gestellen von Nahmschenkeln
und Latten zum Einsetzen der Flachsbüscheln versehen ist, wird bei der Preisevertheilung vor
derjenigen berücksichtigt, welche diese Einrichtung nicht hat.