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Ebenso wird
6) Gruben, welche oben mit einer Einfassung von Steinen oder Balken versehen sind,
in welche mittelst Streifnuthen Stangen eingeschoben werden können, um die Röstekästen
ohne Beschwerung durch Steine unter der Oberfläche des Wassers zu halten, der Vorzug
vor denjenigen gegeben werden, bei welchen viese Einrichtung fehlt.
7) Als Preisbewerber können nicht nur alle diejenigen, welche im Laufe des Jahrs
1845 auf eigene Kosten solche Einrichtungen gemacht, sondern auch Ortsvorsteher, welche
deren Herstellung auf Rechnung und zum Gebrauch ihrer Gemeinden bewirkt haben, auftreten.
8) Die Bewerbungen sind spätestens bis zum 15. November d. J.
a) mit einer genauen Beschreibung der getroffenen Einrichtung;
b.) mit einem von einem verpflichteten Geometer gefertigten Grund und Aufriß und
einer Meßurkunde über den Flächengehalt der Grubensohle;
) mit einem von dem Ortsvorsteher unter Theilnahme eines tüchtigen Maurer= oder
Zimmermeisters ausgestellten Zeugniß über die Zeit der getroffenen Einrichtung
und über ihre Zweckmäßigkeit und Solidität, so wie über den Erfolg des erst-
maligen Gebrauchs -
dem betreffenden Bezirks-Polizeiamte zu übergeben, welches sodann die Sache nach genauer
Prüfung und Berichtigung der etwa gefundenen Anstände längstens bis zum 1. December
d. J. der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins vorzulegen hat.
Wenn ein Ortsvorsteher als Bewerber auftritt, ist das zu c) vorgeschiebene Zeugniß
von einem auf Kosten des Bewerbers vurch das Oberamt zu bestellenden Techniker aus-
zustellen.
Im Uebrigen wird vorausgesetzt, daß bei der Anlegung einer Röstegrube das in §. 40
der Fischerordnung vom 6. Juli 1719 (Reyscher, Regierungsgesetze, Bd. 2, S. 1165) ent-
haltene Verbot der Verunreinigung von Fischwassern beobachtet werde.
Die Bezirks-Polizeiämter und die Ortsvorsteher dersenigen Gemeinden, in welchen
Flachsbau getrieben wird, haben die vorstehende Preisaussetzung mit ihren näheren Be-
stimmungen gehörig bekannt zu machen.
Stuttgart den 31. März 1845.
Schlayer.