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auswärtigen, später zu bezeichnenden, deutschen Wechselplätzen erhoben werden. Bei den
Verschreibungen auf Namen wird der Zins von der Staatsschulden = Zahlungskasse gegen
Quittung ausbezahlt.
3) Den Besitzern von Schuloverschreibungen auf Inhaber wird das Recht eingeräumt,
dieselben bei der Kasse auf ihren Namen einschreiben zu lassen.
Besitzer von Papieren auf den Namen können dieselben in Papiere auf den Inhaber
verwandeln lassen; jedoch ist eine Rückverwandlung eines Papiers auf den Inhaber in ein
solches auf Namen nicht gestattet.
4) Die Einzahlungen für dieses Anlehen sind in folgenden Raten zu leisten:
am 15. Juli d. J. eine Million Gulden,
am 15. August d. J. eine halbe Million Gulden,
am 15. September d. J. eine Million Gulden,
am 15. Oktober d. J. zwei und eine halbe Million Gulden,
am 15. November d. J. eine Million Gulden,
am 15. December d. J. eine Million Gulden.
5) Das Anlehen ist von Seite des Gläubigers unaufkündbar; die ordentliche Tilgung
desselben erfolgt mittelst jährlicher Abzahlungen binnen 40, längstens 50 Jahren.
6) Diesenigen Schulvverschreibungen, welche alljährlich zur Einlösung kommen, werden
durch das Loos bezeichnet und die gezogenen Nummern alsbald nach der Verlosung bekannt
gemacht. Die Rückzahlung geschieht drei Monate nach dieser Bekanntmachung.
Indem die unterzeichnete, mit dem Vollzug beauftragte ständische Commission Vorste-
hendes bekannt macht, hat sie Folgendes beizufügen:
1) die Submissionen, welche nach dem hier beigesetzten Formular einzurichten find,
werden von den Concurrenten in Person oder durch einen Bevollmächtigten am
Donnerstag den 12. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,
der in dem Ständehaus versammelten ständischen Commission verstegelt übergeben.
Sie können, wenn sie übergeben sinr, nicht mehr zurückgenommen werden.
2) Nach Verlauf einer Stunde wird keine weitere Submission angenommen, und es
werden sofort die übergebenen Submissionen von dem Vorstande der Commission im Bei-
sepn der Mitglieder verselben und der Conkurrenten oder ihrer Bevollmächtigten eröffnet.
3) Das Anlehen wird, wenn überhaupt ein annehmbares Anerbieten erfolgt, dem
Meistbietenden zugeschlagen. Bei gleichen Bedingungen entscheidet das Loos.