173
Die Entscheidung über die Annahme einer der übergebenen Submissionen wird von der
Commission spätestens am 14. Juni d. J., Nachmittags vier Uhr, den hiezu ein zuladenden
Conkurrenten oder deren Bevollmächtigten bekannt gemacht.
4) Wenn mehrere Personen sich zu Abgabe einer Submission vereinigen, so sind sie zu
Erfüllung der dadurch eingegangenen Verbindlichkeiten solivarisch verpflichtet.
5) Es werden nur diejenigen Submissionen berücksichtigt, für reren Einhaltung vor
der Uebergabe eine Caution von 250,000 fl. durch Hinterlegung von Schuloverschreibungen
bei der Staatsschulven-Zahlungskasse geleistet ist. Mit der Hinterlegung der Caution ist der
Staatsschulden-Zahlungskasse spätestens am 11. Juni ein Verzeichniß der hinterlegten Papiere
mit der schriftlichen Erklärung, daß dieselben als Faustpfand für die Erfüllung der Bestim-
mungen haften unter welchen das Anlehen übernommen werden soll, zu übergeben.
6) Als Faustpfänder werden angenommen:
1) Württembergische Staatsschuld-Verschreibungen in dem Neunwerthe;
2) auf den Inhaber lautende Staatspapiere anderer deutschen Bundesstaaten in
dem zur Zeit der Hinterlegung in Frankfurt a. M. bestehenden Curse nach
Abzüg von 10 Procenten.
7) Jeder Conkurrent hat bei Uebergabe seiner Submission eine die Hinterlegung seiner
Caution bescheinigende, von der Staatsschulden-Zahlungskasse ausgestellte Urkunde vorzulegen.
8) Die Caution kann nach Verhältniß ver rechtzeitig geleisteten Einzahlungen zurück-
gezogen werden.
9) Wenn der Darleiher seinen Wohnsitz nicht in Stuttgart hat, oder wenn mehrere
Personen das Anlehen unter solidarischer Haftung übernommen haben: so haben sie bis zu
vollständiger Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einen in Stuttgart sich aufhaltenden Bevoll-
mächtigten aufzustellen.
10) Die Einzahlung des Anlehens geschieh: an die Staatsschulden-Zahlungskasse kosten-
frei und in groben süddeutschen Silbermünzen. Geschieht die Einzahlung nicht rechtzeitig in den
verabredeten Beträgen, so ist die Staatsschulden-Zahlungskasse befugt, sich an das Faustpfand
zu halten, und, wenn die Einzahlung um 15 Tage verzögert wird, die Partial-Obligationen,
welche der Anlehens-Unternehmer hätte in Empfang nehmen sollen, auf Rechnung und Ge-
fabr desselben zu verwerthen.
Stuttgart den 19. Mai 1845.
Von Ober-Aufsichts wegen: Die ständische, zu Verwaltung der Staatsschuld
Der Findnz-Minister, bestellte Commission:
Gärttner. In deren Namen der Vorstand,
Albert Graf v. Rechberg.