Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Art. 10. 
Die contrahirenden Staaten machen sich verbindlich, alljährlich ein solches Quantum 
von Zweiguldenstücken auszuprägen, welches mindestens der vertragsmäßig einzuziehenden 
Summe von Kronenthalern gleichkommt. 
Art. 11. 
Die im Art. 13 der Convention vom 25. August 1837 einer künftigen Vereinbarung 
vorbehaltene Abnützungsgränze wird für die Zweiguldenstücke auf 11 Procent, für die Ein- 
guldenstücke auf 2 Procent, für die Halbguldenstücke auf 21 Procent festgesetzt. 
Art. 12. 
Sämmtliche contrahirende Regierungen machen sich verbindlich, die in dem Gebiete des 
süddeutschen Münzvereins curfirenden älteren und abgenützten eigenen Scheidemünzen allmählig. 
einzuziehen, und sich darüber am Schlusse jedes Jahres gegenseitige Mittheilung zu machen. 
Als ältere Scheidemünzen sind diejenigen anzusehen, welche vor Auflösung des deutschen 
Reiches für ihre dermaligen Landestheile geprägt worden fsind. 
Gegenwärtige Convention soll alsbald zur Ratifikation der hohen contrahirenden Regie- 
rungen vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden zu München spätestens 
binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
München den 27. März 1845. 
Für- Bayern: Für Wärttemberg: 
(L. S.) Freiherr v. Gise. (L. S.) Ferdinand Graf v. Degenfeld. 
(L. S.) Graf v. Seinsheim. (L. S.) Schübler. 
(L. S.) Wanner. 
(L. S.) Haindl. 
Für Baden: Für das Großherzogkhum Hessen: 
(L. S.) Ludwig Freiherr Rüdt v. Col- (L. S.) Rößler. 
6 lenberg. 
(L. S.) L. Kachel. 
Für Sachsen-Meiningen: Für Nassau: 
(L. S.) Freiherr v. Gise. (L. S.) Reuter. 
Für Schwarzburg-Rudolstadt und die freie Stadt Frankfurt: 
(L. S.) Freiherr v. Gise.
	        
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