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& 2.
Nachdem das Bezirksamt den an dasselbe abgegebenen Confinirten über seine Verhält-
nisse, Absichten und Wünsche vernommen, über die ihm obliegende Verbindlichkeit, den ange-
wiesenen Wohnort ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht zu verlassen, belehrt und in das
Verzeichniß der Confinirten (K 9) eingetragen hat, ist derselbe an den Vorsteher des Con-
finations-Ortes mit der etwa erforderlichen näheren Anleitung zu überweisen. Dem Orts-
vorsteher liegt, unter bezirksamtlicher Controle und Leitung, die Aufsicht über die Orts-
begrenzten vorzugsweise ob. Derselbe hat daher den Confinirten fortwährend im Auge zu
behalten, sein Betragen und die von ihm angewendeten Mittel, sich sein Fortkommen zu
verschaffen, zu beobachten und gegen ein unerlaubtes Austreten desselben zu wachen. Zu
diesem Ende wird er neben der Unterstützung, welche ihm die Mitgliever des Gemeinderaths
zu leisten verbunden sind, und neben den geeigneten Weisungen an die obrigkeitlichen Diener
besonders auch mit vertrauten Personen, welche durch ihre Verhältnisse zu näherer Beobach-
tung des Confinirten in Stand gesetzt sind, sich ins Vernehmen setzen, um durch sie von
jeder Ueberschreitung der polizeilichen Vorschriften, die ihnen von dem Confinirten bekannt
wurde, sogleich Kenntniß zu erhalten. Deßgleichen wird der Ortsvorsteher die Mitwirkung
des Ortsgeistlichen und der etwa in der Gemeinde vorhandenen Mitglieder des Vereins für
entlassene Strafgefangene zu Beaufsichtigung, Besserung und Unterstützung des Confinirten
in Anspruch nehmen.
. 3.
Wchentlich einmal hat der Ortsvorsteher jeden in seiner Gemeinde Confinirten an
einem zuvor nicht bestimmten Tage vor sich zu berufen, ihn über seine Verhältnisse, so weit
solche Gegenstand der polizeilichen Aufsicht sind, namentlich über seinen Erwerb und Beschäf-
tigung, zu befragen, und sich zu versichern, daß er seit der letzten Vernehmung den Ver-
strickungs-Bezirk nicht überschritten habe. Ueber die Vernehmung wird ein kurzes Protokoll
aufgenommen, das der Vernommene, oder an seiner Statt, wenn er des Schreibens un-
kundig ist, eine von ihm zu diesem Zweck erbetene Person unterzeichnet und der Ortsvor-
steher beurkundet. Die Vernehmungs-Protokolle werden fortlaufend in einem Hefte geführt
und von drei zu drei Monaten dem Bezirksamt vorgelegt, das sie, wenn es nichts zu erin-
nern findet, unterzeichnet und dem Ortsvorsteher zur Aufbewahrung zurückgibt. Ueber die