Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

269 
und im bejahenden Falle dem Bezirksamte diesen gemeinderäthlichen Beschluß zu weiterer 
Einleitung (Ministerial-Verfügung vom 9. December 1842) zu übergeben. 
S. 6. 
Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu verwenden, daß die schulpflichtigen Kinder eines 
Confinirten die öffentliche Schule regelmäßig besuchen. Von jeder nicht durch ein gültiges 
Hinderniß zum Voraus entschuldigten Versäumniß hat der Schullehrer unverweilt dem Orts- 
vorsteher eine besondere Anzeige zu erstatten, welcher hievon Veranlassung nehmen wird, zu 
untersuchen, ob die Versäumniß nicht in einer unerlaubten Entfernung der Eltern aus dem 
Ort oder in einer sonstigen Verfehlung derselben gegen die Confinations-Vorschriften ihren 
Grund habe. 
S. 7. 
Von der eigenmächtigen Entfernung eines Confinirten aus seinem Verstrickungs-Bezirk 
hat der Ortsvorsteher, so bald dieselbe zu seiner Kenntniß kommt, dem Bezirksamt Anzeige 
zu machen und die Beschreibung der von dem Ausgetretenen mitgenommenen Kleider und 
sonstigen Effekten, so wie was er von den näheren Umständen des Austritts und der Rich- 
tung, die der Ausgetretene genommen, in Erfahrung bringen kann, beizufügen. Das Be- 
zirksamt wendet sofort gegen denselben die Mittel zur Habhaftwerdung flüchtiger Verbrecher, 
namentlich die Verfolgung durch Steckbriefe, an. « 
Erfährt der Ortsvorsteher aus Veranlassung der periodischen Vernehmung des Confi- 
nirten oder auf sonstige Art, daß sich verselbe einer Ueberschreitung der Ortsbegrenzung 
schuldig gemacht hat, so ist das Bezirks-Polizeiamt hievon unverzüglich zu Einleitung der 
Bestrafung des Schuldigen in Kenntniß zu setzen. 
„ 8. 8. 
Die Bezirksämter haben sorgfältig darüber zu wachen, daß die den Orts-Vorstehern 
obliegende Beaufsichtigung der Confinirten genau ausgeübt wird. Insbesondere haben sie über 
der regelmäßigen Einsendung ver Vernehmungsprotokolle strenge zu halten, und jede Gelegen- 
beit zu benützen, um sich von der vorschriftmäßigen Führung derselben zu überzeugen. So- 
dann erhalten die Bezirksbeamten den Auftrag, bei Gelegenheit von Ruggerichten und Rech- 
nungsabhören die in dem Gemeindebezirk befindlichen Confinirten abgesondert zu vernehmen, 
ihnen mit Rath und Aufmunterung an die Hand zu gehen, und etwaige Beschwerden zu er- 
ledigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.