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und im bejahenden Falle dem Bezirksamte diesen gemeinderäthlichen Beschluß zu weiterer
Einleitung (Ministerial-Verfügung vom 9. December 1842) zu übergeben.
S. 6.
Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu verwenden, daß die schulpflichtigen Kinder eines
Confinirten die öffentliche Schule regelmäßig besuchen. Von jeder nicht durch ein gültiges
Hinderniß zum Voraus entschuldigten Versäumniß hat der Schullehrer unverweilt dem Orts-
vorsteher eine besondere Anzeige zu erstatten, welcher hievon Veranlassung nehmen wird, zu
untersuchen, ob die Versäumniß nicht in einer unerlaubten Entfernung der Eltern aus dem
Ort oder in einer sonstigen Verfehlung derselben gegen die Confinations-Vorschriften ihren
Grund habe.
S. 7.
Von der eigenmächtigen Entfernung eines Confinirten aus seinem Verstrickungs-Bezirk
hat der Ortsvorsteher, so bald dieselbe zu seiner Kenntniß kommt, dem Bezirksamt Anzeige
zu machen und die Beschreibung der von dem Ausgetretenen mitgenommenen Kleider und
sonstigen Effekten, so wie was er von den näheren Umständen des Austritts und der Rich-
tung, die der Ausgetretene genommen, in Erfahrung bringen kann, beizufügen. Das Be-
zirksamt wendet sofort gegen denselben die Mittel zur Habhaftwerdung flüchtiger Verbrecher,
namentlich die Verfolgung durch Steckbriefe, an. «
Erfährt der Ortsvorsteher aus Veranlassung der periodischen Vernehmung des Confi-
nirten oder auf sonstige Art, daß sich verselbe einer Ueberschreitung der Ortsbegrenzung
schuldig gemacht hat, so ist das Bezirks-Polizeiamt hievon unverzüglich zu Einleitung der
Bestrafung des Schuldigen in Kenntniß zu setzen.
„ 8. 8.
Die Bezirksämter haben sorgfältig darüber zu wachen, daß die den Orts-Vorstehern
obliegende Beaufsichtigung der Confinirten genau ausgeübt wird. Insbesondere haben sie über
der regelmäßigen Einsendung ver Vernehmungsprotokolle strenge zu halten, und jede Gelegen-
beit zu benützen, um sich von der vorschriftmäßigen Führung derselben zu überzeugen. So-
dann erhalten die Bezirksbeamten den Auftrag, bei Gelegenheit von Ruggerichten und Rech-
nungsabhören die in dem Gemeindebezirk befindlichen Confinirten abgesondert zu vernehmen,
ihnen mit Rath und Aufmunterung an die Hand zu gehen, und etwaige Beschwerden zu er-
ledigen.