Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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ken; dasselbe hat von dem Bezirksamt in dem Verzeichniß über die Confinirten zu geschehen, 
sofern der Urlaub von dieser Behörde ertheilt ist. 
–S 11. 
Der Confinirte, welchem die Entfernung aus dem Orte seiner Begrenzung gestattet 
wurde, ist von der Behörde, welche die Erlaubniß ertheilte, mit einem Urlaubsschein nach dem 
beisolgenden Formular zu versehen, und darüber zu belehren, was er während seiner Abwesen- 
heit zu beobachten hat, und welche Folgen eine Abweichung von den ertheilten Vorschriften 
mit sich führen würde. Der Urlaubsschein hat den Weg, welchen der Confinirte zu nehmen 
hat, und die nach dem Umfang und Zweck der Reise zu bemessende Zeit der Gültigkeic des 
Scheins bestimmt anzugeben. Außerdem wird der Tag des Abgangs aus dem Confinations-= 
Ort von dem Ortsvorsteher noch besonders bemerkt. 
#. 12. 
Wenn der dem Confinirten ertheilte Urlaub auf einen mehr als acht Tage dauernden 
Aufenthalt in einem andern Bezirke gerichtet ist, so hat das Bezirks-Polizeiamt des Confina- 
tionsorts zugleich mit Ausstellung des Urlaubsscheins die Polizeibehörde jenes andern Bezirks 
hievon unter Angabe des Orts, nach welchem die Reise geht, und der für dieselbe anberaum- 
ten Dauer in Kenntniß zu setzen. Letzterem Bezirksamte liegt ob, wenn der Confinirte in 
der bezeichneten Zeitdauer in dem bestimmten Aufenthaltsorte nicht eintrifft, hievon das Be- 
zirksamt des Confinationsorte desselben zu benachrichtigen. Ist dagegen ver Ort, an welchem 
der Confinirte sich länger als acht Tagen aufhalten darf, in demselben Bezirke gelegen, so 
ist der Vorsteher dieses Orts zugleich mit Ausstellung des Urlaubsscheins hievon zu benach- 
richtigen und zu instruiren. Derselbe hat, wenn der Confinirte zu der bestimmten Zeit nicht 
eintrifft, Anzeige hievon zu machen. 
K. 13. 
Dor Confinirte hat den Urlaubsschein an jedem Orte, wo er übernachtet, so wie an dem 
Orte, welcher als das Ziel seiner Reise bezeichnet ist, dem Ortsvorsteher zur Vistrung vor- 
zulegen. Dieser hat genau zu prüfen, ob der Urlaubsschein ächt, nirgends verfälscht und von 
der zuständigen Behörde ausgestellt ist; ob sich der Inhaber auf der ihm angewiesenen Route 
befindet; ob die Gültigkeitsdauer des Scheins nicht bereits abgelaufen, ob derselbe das orts- 
polizeiliche Zeugniß über den Tag der Ausreise enthalte und von den Ortsvorstehern, in
	        
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