Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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veren Gemeindebezirk der Inhaber äbernachtete, vifirt sey. Bei Entdeckung eines Mangels 
hat der Ortsvorsteher den Inhaber des Urlaubsscheins an das ihm vorgesetzte Bezirksamt 
abzuliefern. Bemerkt dagegen der Ortsvorsteher weder an dem Urlaubsschein, noch an der 
Person des Inhabers etwas Ordnungswidriges oder Verdächtiges, so hat er den Urlaubs- 
schein zu vifiren und dem Confinirten Behufs seiner Weiterreise wiever einzuhändigen. 
14. 
Dauert der Aufenthalt eines Confinirten an einem auswärtigen Ort nicht über acht 
Tage, so hat der Vorsteher dieses Orts seinen Urlaubsschein bis zu Ablauf der bestimmten 
Zeit in Verwahrung zu nehmen, und die Aufführung des Confinirten zu überwachen. Will 
sich aber der Confinirte länger als acht Tage, und zwar in einem Ort eines andern Bezirks 
aufhalten, so hat der Ortsvorsteher seinem vorgesetzten Bezirksamte hievon unter Anschluß 
des Urlaubsscheins Anzeige zu machen und dabei zu bemerken, ob dem beabsichtigten Aufent- 
halt kein Hinderniß im Wege stehe. Erkennt das Bezirksamt den beabsichtigten Aufenthalt 
des Confinirten als zuläßig, so wird eben damit die Confination auf diesen neuen Aufenthalts- 
ort übertragen, (Polizei-Strafgesetz Art. 25, Abs. 2) und es kommen daselbst die in den §#. 
2—12 angeführten Maasregeln gegen den Confinirten zur Anwendung. Jevoch hat das 
Bezirksamt des neuen Aufenthaltsorts von einer über acht Tage dauernden Entfernung aus 
demselben, wozu es dem Confinirten Urlaub ertheilt, dem Bezirksamt der Heimath des Letz- 
teren Nachricht zu geben. Ist dagegen der Ort, in welchem der Confinirte länger als acht 
Tage verweilen will, in dem Bezirke des Confinationsorts gelegen; so hat der Ortsvorsteher 
von der Ankunft des Confinirten dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten, den Urlaubsschein in 
Verwahrung zu nehmen, und beim Abgang des Confinirten mit der Weisung, sich bei dem Bezirks- 
amte einzustellen, zu visiren, im Uebrigen aber hinsichtlich der Beaufsichtigung des Confinir- 
ten während seines Aufenthalts der bezirksamtlichen Instruktion (§. 12, Absatz 2) nachzukommen. 
. 15. 
Bei der Rückkehr von einer ihm gestatteten Abwesenheit aus dem Confinations-Ort 
hat sich ver Confinirte ver Bepörde, welche ihm den Urlaubsschein ausgefertigt hat, zu stel- 
len um legteren zurückzugeben. Ergibt sich hiebei, daß der Confinirte die Grenzen der ihm 
vyegebenen Erlaubniß icherschritten oder die Vorlegung des Urlaubsscheins an die Ortsvor- 
steher ver Gemeinden, in welchen er übernachtete oder einige Zeit sich aufhielt, unterlassen
	        
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