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hat, ohne daß er sich hierüber genügend rechtfertigen kann, so ist die gebührende Strafe
gegen ihn zu erkennen.
. 16.
Kehrt dagegen der Confinirte nach Ablauf der ihm gestatteten Abwesenheits-Dauer nicht
zurück, oder trifft er bei einer ihm zu einem auswärtigen Aufenthalt von mehr als acht
Tagen gegebenen Reise-Erlaubniß innerhalb der anberaumten Zeit an dem bestimmten Auf-
enthaltsorte nicht ein (F. 12), so sind zur Erkundigung seines Aufenthalts und zu seiner
Habhaftwerdung von dem Bezirksamte des Confinations-Orts unverzüglich nach Maaßgabe
des K. 7 die geeigneten Mittel in Anwendung zu setzen.
. 17.
Wird ein Confinirter außerhalb seines Confinations-Bezirks oder des ihm gestatteten
zeitlichen Aufenthalts-Orts ohne einen vorschriftmäßigen Urlaubsschein, oder mit einem von
dem Ortsvorsteher ausgestellten Schein, welcher die Zeit, auf die ein Ortsvorsteher einen
Urlaubsschein geben darf (§. 10) überschreitet, oder außerhalb der Route, welche ihm der
Urlaubsschein vorschreibt, oder mit einem Schein betreten, vessen Gültigkeitsdauer bereits
abgelaufen ist, over welchem die ortspolizeiliche Beurkundung des Tags des Abgangs, oder
die Visirung durch die Vorsteher der Orte, in welchen er übernachtete oder einige Zeit ver-
weilte, abgeht, so ist er festzuhalten und an die zuständige Strafbehörde abzuliefern.
Die Landjäger, so wie die zu Handhabung der Ortspolizei innerhalb und außerhalb
der Orte aufgestellten Diener haben zu diesem Behuf auf die ihnen aufstoßenden Confinir-
ten ein genaues Augenmerk zu richten, ihnen ihre Urlaubsscheine abzufordern, diese nach den
oben (§. 13) angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Entdeckung eines Mangels den
Inhaber vor die nächste Polizeibehörde zu führen.
#S 18.
Da die Uebertragung der Ortsbegrenzung auf eine andere Gemeinde (Polizei-Straf-
gesetz Art. 25 und oben §. 14), zumal wenn in dieser andern Gemeinde besondere Anstalten
für Beschäftigung arbeitsloser Personen sich befinden, für das Fortkommen des Confinirten
bäufig von wohlthätigem Einfluß seyn wird, so hat das Bezirksamt des Confinations-Orts
dann, wenn nach den Verhältnissen des einzelnen Falls eine Gefährdung der öffentlichen
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