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scheine (Verfügungen vom 18. Febr. 1826 und 22. Febr. 1840) und den Wahrnehmungen
während der Erstehung der Strafe ausführliche Mittheilung zu machen.
Ebenso sind die Untersuchungsgerichte in dem Fall des Art. 63 des Strafgesetzbuchs
verbunden, der betreffenden Polizeibehörde vor oder bei Zusendung des unter polizeiliche
Aufsicht Gestellten genügenden Aufschluß über die bei Vollziehung der gerichtlich erkannten
Maaßregel zu beachtenden Momente zu ertheilen.
5. 21.
Gegen Personen dieser Art, deren Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Si-
cherheit in Arbeitsscheue, in Hang zu einem müssiggängerischen Umherschweifen, in Liederlich-
keit oder in dem Mangel an Subssstenzmitteln ihren Grund hat, und welche daher wesent-
lich dadurch für die Gesellschaft unschädlich gemacht werden, daß sie zu einem seßhaften ge-
ordneten Leben angehalten werden und daß ihnen Gelegenheit zu einem rechtmäßigen Er-
werb dargeboten wird, sind die Bestimmungen der 88. 2 bis 5, Abs. 1 und 6 bis 19, Abf. 1
in Anwendung zu bringen. Es ist jedoch zu beachten, daß der unter polizeiliche Aufsicht
Gestellte gesetzlich nicht gehindert ist, den Gemeinde= oder Ortsbezirk, in welchen er einge-
wiesen ist, bei Tag zu verlassen, übrigens unbeschadet der Bestrafung einer der im Art. 19—
21, 24 des Polizei-Strafgesetzes angezeigten Gesetzes-Uebertretungen. Darüber, daß der
Beaufsichtigte mindestens zur Nachtzeit stets in dem Verstrickungs-Orte anwesend ist, hat
sich der Ortsvorsteher dadurch Gewißheit zu verschaffen, daß er in der Wohnung desselben
von Zeit zu Zeit nachsehen läßt.
Das Bezirksamt hat den betreffenden Ortsvorsteher bei Uebergabe einer solchen Person
nach Vorstehendem zu instruiren.
iu-
In den selteneren Fällen, in welchen unter polizeiliche Aufsicht gestellte Personen nicht
aus Arbeitsscheue oder Erwerblosigkeit der Gesellschaft gefährlich sind, hat das Bezirksamt
im Einzelnen zu erwägen, welche Mittel innerhalb der durch die Art. 43, 44 des Strafge-
setzbuchs gegebenen Schranken zu Vollziehung des gerichtlichen Erkenntnisses in Anwendung
zu bringen sind, und hienach den Ortsvorsteher speziell über die Behandlung einer solchen
Person zu instruiren.