Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Unter allen Umständen muß darauf abgehoben werden, daß der Aufenthalt des Beauf- 
sichtigten, auch wenn ihm die Erlaubniß gegeben wird, den Verstrickungsort zu verlassen, der 
Polizei jeder Zeit bekannt ist. Im Falle einer länger als acht Tage dauernden Abwesen- 
heit an einem außerhalb des Bezirks gelegenen Ort ist die Polizeibehörde des Verstrickungs- 
orts gehalten, das Bezirksamt des temporären Aufenthaltsorts von den zu Ueberwachung 
des Beaufsichtigten getroffenen Bestimmungen zu gleichmäßiger Vollziehung in Kenntniß zu 
setzen. 
Findet das Bezirksamt in einem einzelnen Falle besondere Anstände, so hat dasselbe 
bei der vorgesetzten Behörde Bescheid einzuholen. Dieses hat auch dann zu geschehen, wenn 
ein Beaufsschtigter dieser Klasse einen Urlaub in das Ausland nachsucht. 
6. 23. 
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Ueber sämmtliche in einem Bezirke befindliche Personen, welche unter polizeiliche Auf- 
sicht gestellt sind, hat das Bezirksamt in derselben Weise, wie über die Confinirten (6.9), 
ein besonderes Verzeichniß zu führen. 
+ . 24. 
Da die Bestrafung der Ueberschreitung der gerichtlich erkannten Verstrickung den Ge- 
richten zukommt, so haben die Bezirks-Polizeiämter von jeder ihnen zukommenden Anzeige 
einer solchen Ueberschreitung das betreffende Gericht in Kenntniß zu setzen. Eine Verfeh- 
lung gegen die zu Handbhabung der polizeilichen Aufsicht ertheilten Vorschriften, welche nicht 
unter den Begriff einer Ueberschreitung der Verstrickung fällt, ist von den Polizeibehörden 
als Ungehorsam gegen die Obrigkeit zu bestrafen. 
5. 25. 
Sofern das den Kreis-Regierungen nach §. 91, 3. des Polizei-Strafgesetzes zustehende 
Recht der Aufhebung der Ortsbegrenzung auf die gerichtlich erkannte Stellung unter poli- 
zeiliche Aufsicht nicht bezogen werden kann, ist ein dießfallsiges Gesuch dem Untersuchungs- 
Gericht zu weiterer Einleitung zu übergeben. 
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