Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Instruction vom 10. November 
1825, welche hiedurch, so weit sie die Behandlung der Confinirten betrifft, aufgehoben ist. 
Die betreffenden Gerichts- und Polizei-Behörden haben sich genau nach diesen Vor- 
schriften zu achten und darüber zu wachen, daß sie von den ihnen untergebenen Stellen sorg- 
fältig zur Anwendung gebracht werden. 
Stuttgart den 29. Juli 1845. 
Prieser. Schlayer. 
Formular 
eines Urlaubsscheins für einen Confinirten oder unter polizeiliche 
Aufsicht Gestellten. 
Urlaubsschein 
für den confinirten (unter polizeiliche Aussicht gestellten) N. von N. gültig auf (die Zahl 
ist mit Buchstaben zu schreiben). 
Vorzeiger dieses (der vollständige Name und das Gewerbe des Confinirten), welchem 
die Gemeinde N., Oberamts N., als Wohnort angewiesen ist, hat von der unterzeichneten 
Stelle die Erlaubniß erhalten, sich über (die Orte der Reiseroute) nach N. zu begeben, 
um (bhier ist der Zweck der Reise auszudrücken) 
Ort, Datum, Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde. 
Signalement: « 
Alter 
Größe 
Statur 
Gesshtt-(Fern 
Haare 
Augenbraunen 
Augen 
Nase 
Mund 
Wangen
	        
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