Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
auf das Jahr 1845—46. 
Vermöge des Finanzgesetzes vom 15. August d. J. sollen für das Finanzjahr 181; 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
1 das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grundeigenthum 
b) die Gefälle 
. die Gebauimden: 
die Gewerbe 
2000,000 fl. 
2,000,000 fl. 
1,342,595 fl. — 
24072 fl. — 
1,11,60FT fl. — 
333,333 fl. — 
250,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die 
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und welchen gemäß auch der 
Localsteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem angenommenen Rein- 
ertrag auf 
und 
das Gefäll- Cataster auf 
Demnach die Staatssleuer je auf 100 f Rein- 
ertrag zu. 
0) bas Eebände-Cataster nach dem in Capitalwerthe auf 
und die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth 
zu 
·c)dieinFolgeverVekfügnvgdesK.Finanz-Mini- 
sterium vom 10. Januar 1842 (Reg. Blatt S. 22) 
ncch dem Stande vom 1. Juli 1844 ergänzten 
Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer betragen 
15,089, 728 fl. 
882,102 fl. 
gfl. 
177, 106,227 si. 
400 839 fl. 
56 kr. 
52 kr. 
23 kr. 446 brr. 
11kr. 13 # hlr. 
47 kr.
	        
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