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B) Des Finanz-Departements.
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
auf das Jahr 1845—46.
Vermöge des Finanzgesetzes vom 15. August d. J. sollen für das Finanzjahr 181;
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
umgelegt und erhoben werden.
Hieran haben beizutragen:
1 das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich:
a) das Grundeigenthum
b) die Gefälle
. die Gebauimden:
die Gewerbe
2000,000 fl.
2,000,000 fl.
1,342,595 fl. —
24072 fl. —
1,11,60FT fl. —
333,333 fl. —
250,000 fl. —
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und welchen gemäß auch der
Localsteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grund-Cataster nach dem angenommenen Reinertrag
auf
und
das Gefäll- Cataster auf
Demnach die Staatssleuer je auf 100 f Reinertrag
zu.
0) bas Eebände-Cataster nach dem in Capitalwerthe auf
und die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth
zu
·c)dieinFolgeverVekfügnvgdesK.Finanz-Ministerium
vom 10. Januar 1842 (Reg. Blatt S. 22)
ncch dem Stande vom 1. Juli 1844 ergänzten
Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer betragen
15,089, 728 fl.
882,102 fl.
gfl.
177, 106,227 si.
400 839 fl.
56 kr.
52 kr.
23 kr. 446 brr.
11kr. 13 # hlr.
47 kr.