Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer-Collegium.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer

auf  das  Jahr  1845—46.

Vermöge  des  Finanzgesetzes  vom  15.  August  d.  J.  sollen  für  das  Finanzjahr  181;

an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
umgelegt  und  erhoben  werden.
Hieran  haben  beizutragen:
1  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich:
a)  das  Grundeigenthum
b)  die  Gefälle

.  die  Gebauimden:
die  Gewerbe

2000,000  fl.

2,000,000  fl.

1,342,595  fl.  —
24072  fl.  —

1,11,60FT  fl.  —

333,333  fl.  —
250,000  fl.  —

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  welchen  gemäß  auch  der

Localsteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grund-Cataster  nach  dem  angenommenen  Reinertrag

  auf
und
das  Gefäll-  Cataster  auf

Demnach  die  Staatssleuer  je  auf  100  f  Reinertrag

  zu.

0)  bas  Eebände-Cataster  nach  dem  in  Capitalwerthe  auf
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth

zu

·c)dieinFolgeverVekfügnvgdesK.Finanz-Ministerium
  vom  10.  Januar  1842  (Reg.  Blatt  S.  22)
ncch  dem  Stande  vom  1.  Juli  1844  ergänzten

Cataster-Ansätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen

15,089,  728  fl.

882,102  fl.

gfl.
177,  106,227  si.

400  839  fl.

56  kr.
52  kr.

23  kr.  446  brr.

11kr.  13  #  hlr.

47  kr.