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IV. Aufnahme der Zöglinge und Lehrgenossen').
§S. 9.
Die Prüfung zur Aufnahme der Bewerber erfolgt in der Regel im Monat September
und wird jedesmal vier Wochen früher von dem K. Kriegs-Ministerium öffentlich ausge-
schrieben.
. 10.
Als Zöglinge werden nur Inländer und Söhne von solchen Ausländern aufgenommen,
welche ssch um den Staat verdient gemacht haben.
Als Lehrgenossen können nach den Inländern auch Ausländer, jevoch nur in dem Falle
Aufnahme finden, wenn dadurch die Zahl der aufzunehmenden Lehrgenossen und überhaupt
die ganze Zahl der Zöglinge und Lehrgenossen nicht überschritten wird.
Die Lehrgenossen stehen mit Ausnahme der Verpflichtung zu einer sechsjährigen Dienst-
zeit oder zu einem entsprechenden Kostenersatz (§. 11, Mt. 6, vergl. mit §. 44, Pkt. c und d)
in gleichen Verhältnissen wie die Zäöglinge.
Ausländischen Lehrgenossen jevoch wird bei dem Austritt aus der Anstalt ein Recht auf
Anstellung nicht eingeräumt. (. 7.)
S. 11.
Die weiteren, sowohl von den Zöglingen als Lehrgenossen zu erfüllenden Bedingungen
zur Aufnahme sind:
1) Der Bewerber muß zur Zeit derselben das sechszehente Jahr zurückgelegt und darf
das achtzehente noch nicht angetreten haben.
Ausnahmsweise können jedoch auch Jünglinge von frühzeitig körperlicher und
geistiger Entwicklung schon nach zurückgelegtem fünfzebenten Jahre auf dem Wege
der Gnade die Zulassung zu der Prüfung nachsuchen, insofern fie den sonstigen Auf-
nahme-Bedingungen entsprechen.
Wer Alters-Dispensation erhalten hat, wird in jeder Beziehung wie derjenige
behandelt, welcher vermöge seines ensprechenden Alters aufgenommen worden ist.
*) Die folgenden §6.9—23 find gleichlautend mit den bereits am 25. Mai 1844 (l. Reg. Blatt Nro. 22 vom
30. Mai 1844) veröffentlichten Bedingungen zur Aufnahme in die Offiziers-Bildungs-Anstalk.