Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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2) Ein gesunder fehlerfreier Körper, wozu namentlich ein gutes Gesicht und Gehör zu 
rechnen ist. 
3) Sittliches Wohlverhalten vor der Anmeldung. 
4) Hinreichendes Vermögen, um die in der Abtheilung VIII. aufgeführten Kosten für 
den Unterhalt in der Anstalt und die künftige Offiziers-Ausrüstung bestreiten zu 
können. 
5) Das Bestehen in der Prüfung in den vorgeschriebenen Kenntnissen. (§#. 16 — 18.) 
Endlich haben sich 
6) die Zöglinge, aber nicht die Lehrgenossen, zu verpflichten, nach vollendetem vierjäh- 
rigem Cursus sechs Jahre in dem K. Truppencorps zu dienen, oder die auf fie ver- 
wendeten Kosten nach der im §&. 45 aufgestellten Berechnung zu ersetzen. 
Diese Verbindlichkeit haben die Eltern oder Vormünder der Zöglinge durch ihre 
Unterschrift zu verbürgen. 
5 12. 
Die Bewerber zur Aufnahme haben sich 14 Tage vor dem zur Prüfung ausgeschriebenen 
Termine schriftlich bei dem K. Kriegs-Ministerium anzumelden und folgende Urkunden ein- 
zureichen: 
a) einen Taufschein zur Beurkundung des vorgeschriebenen Alters; 
b) ein ärztliches Zeugniß über die verlangte körperliche Tüchtigkeit; 
I) Zeugnisse der bisherigen Lehrer über sittliches Wohlverhalten und den genossenen 
Unterricht. Diese Zeugnisse müssen wenigstens den Zeitraum der letztverflossenen 
2 Jahre umfassen und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Gewissen- 
baftigkeit abgefaßt seyen; 
4) eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte und von der obrigkeitlichen Be- 
hörde beglaubigte Urkunde, daß der Bewerber, im Falle seiner Aufnahme die in der 
Abtheilung VIII. vorgeschriebenen Unterhaltungs= und Ausrüstungskosten zu bestreiten 
im Stande sey. Hiebei haben die Behörden nicht allein die Aechtheit der Unter- 
schrift desjenigen, der die Urkunde ausgestellt hat, sondern auch zu beglaubigen, daß 
die Vermögens-Umstände die Einhaltung der übernommenen Verbindlichkeiten zulassen. 
Gehört der Vater des Bewerbers dem activen Militär an, so hat die Beglaubigung 
dieser Urkunde das zuständige Militärgericht zu vollziehen. — Befindet sich der Vater im
	        
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