Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Zeichnen und Schönschreiben. 
sehr gut 
gut . . . . . · . 3, 1—9. 
ziemlich gut . . . . . . 2, 1—9. 
schlecht . . . . . . . 1, 1—9. 
5. 18. 
Um in dem betreffenden Fache für befähigt zu gelten, muß bei den wissenschaftlichen 
Fächern wenigstens das Prädikat „ziemlich gut bis gut“ mit 5; bei dem Zeichnen und 
Schönschreiben, wobei das Linear= und Freihand-Zeichnen nach Analogie des &. 19 als ein 
Fach zu behandeln ist, „ziemlich gut“ mit 2, 5 ertheilt werden, und um überhaupt für be- 
sfähigt zur Aufnahme erklärt werden zu können, muß der Bewerber in wenigstens zwei 
Drittheilen der Fächer, also von 10 in 7 bestanden seyn, unter welch letztere die Geometrie 
und Arithmetik gehören müssen. 
–S. 19. 
Von jedem Fach wird eine eigene Liste angefertigt und solche von dem Examinator 
unterschrieben. In diesen Listen wird das Resultat der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
zusammenaddirt, mit 2 dividirt und die Mittelzahl als maßgebend angenommen. 
Aus diesen einzelnen Listen trägt alsdann die Prüfungs-Commission eine Hauptlokations= 
liste zusammen, summirt die Nummern, welche ein jeder der Geprüften erhalten hat, und 
stellt nach dem Ergebniß die Lokation fest. 
S. 20. 
Diese Lokationsliste wird von der Prüfungs-Commission mit Bericht und unter An- 
schluß sämmtlicher Urkunden und des über die Prüfung geführten Protokolls an vas K. 
Kriegs-Ministerium eingereicht. Dieselbe hat zugleich auf Zurückweisung derjenigen Bewerber 
anzutragen, welche den vorschriftsmäßigen Anforderungen nicht entsprochen haben, selbst wenn 
die Zahl der Aufzunehmenden dadurch nicht erreicht würde. 
G. 21. 
Den Bericht der Prüfungs-Commisston legt der Kriegs-Minister mit seinen Anträgen 
Seiner Majestät dem Könige vor, Höchst-Welche sodann über vie wirkliche Auf- 
nahme der Zöglinge und Lehrgenossen verfügen. 
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