Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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VI. Disciplinar-Vorschriften. 
A. In Beziehung auf das Aussichts= und Dienst-Personal. 
5. 24. 
Dem Commando des General-Quartiermeisterstabs stehen gegenüber den bei der An- 
stalt dienstleistenden Militär-Personen die nach den Militärstrafgesetzen eingeräumten Straf- 
befugnisse eines Regiments-Commandanten zu. 
5. 25. 
Demselben ist ferner in Betreff der zum Civilstande gehörenden Professoren, nach Ana- 
logie des Universitäts-Rektors und nach Maßgabe der Verordnung vom 30. Oktober 1821 
(Reg. Blatt S. 797), die Disciplinar-Befugnisse der Collegial-Vorstände betreffend, eine 
Strafgewalt bis auf den Betrag von 15 fl. zum Besten der Kriegskasse eingeräumt. 
5. 26. 
Gegen die Diener hat das Commando eine Strafgewalt bis zu achttägiger einfacher 
Gefängnißstrafe. 
#S. 27. 
Die Strafbefugniß gegen die Lehrer und Diener der Anstalt kann jedoch nur Anwen- 
dung finden, wenn sich dieselben Dienstnachläßigkeiten, Unfleiß, Verzüglichkeit und Versäum- 
nisse, oder Nichtbefolgung der ihnen in Betreff ihres Lehramtes oder Dienstes in der Anstalt, 
so wie ein Benehmen zu Schulden kommen lassen, welches für ihre Stellung ungceignet ist. 
8. In Beziehung auf die Zöglinge und Lehrgenossen. 
a) Verhaltungs-Regeln. 
. K. 28. 
Die Zöglinge und Lehrgenossen sollen in und außer den Gebäuden der Anstalt sowohl 
in Beziehung auf Aufführung und Fleiß, als auch in Betreff der Wahl ihres geselligen 
Umganges einer genauen Aussicht unterworfen werden. 
8. 29. 
Dieselben werden für die Dauer ihres Aufenthalts in der Anstalt nicht als im K. 
Militär dienend betrachtet, sind daher den Militär-Strafgesetzen nicht unterworfen und wer-
	        
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