Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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hinreichender Grad von Autorität über ihre Kameraden zugetraut wird, zu Unter-Offizieren 
ernannt werden. 
Die Ernennung erfolgt auf erstatteten Bericht des Commando's durch das K. Kriegs- 
Ministerium. 
Dieselben erhalten die Auszeichnung als Feldwebel mit der Ofkfiziersschärpe ohne 
Quasten, und bilden die erste Disciplinar-Abtheilung, welcher nach den in den Verordnungen 
enthaltenen näheren Bestimmungen die theilweise Aufsicht über die untern Diseiplinar-Ab- 
theilungen übertragen wird. 
6. 36. 
Zur Aufmunterung und als Belohnung für Fleiß und gute Aufführung, wird ferner 
für die verdienten Zöglinge und Lehrgenossen der drei ersten Classen eine Auszeichnung be- 
stimmt, welche auf den Achselklappen (K. 40) getragen wird und in drei Abstufungen zer- 
fällt: 
1ste Abstufung, eine Königskrone von Silber innerhalb zweier gekreuzten Loorbeerzweige, 
2te — eine Königskrone von Silber, 
Zte — eine Königskrone von weißem Kamelgarn auf Tuch gestickt. 
g. 37. 
Zu dieser Auszeichnung können nach jeder halbjährlichen Prüfung von dem Commando 
Vorschläge an das K. Kriegs-Ministerium eingereicht werden, wobei zu beobachten ist, daß die 
Auszeichnung einer höhern Abstufung nur dann ertheilt werden kann, wenn die nächst niedere 
mindestens 1 Jahr, in der Regel aber ein Jahr, getragen wurde. 
*v*# 
Zöglinge und Lehrgenossen, welche einmal vor eine Dieciplinar-Commission (§. 32) ge- 
stellt worden sind, können nie zu Unteroffizieren, und zur Verleihung des Ehrenzeichens nicht 
früher, als nach Ablauf eines Jahrs in Vorschlag gebracht werden. Wer zum zweitenmale 
vor die Disciplinar-Commission gestellt wurde, kann auch diese Auszeichnung nicht mehr 
erhalten. 
Wenn ein Unteroffizier vor eine Disciplinar-Commission gestellt worden ist, tritt er in 
die zweite Disciplinar-Abtheilung zurück, indem ihm alsdann die Aufsicht über die untern 
Abtheilungen nicht mehr übertragen werden kann.
	        
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