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keinen Unterstützungsbeitrag für Kost und Uniformirung 2c. und müssen jährlich für
Unterricht und Wohnung rc. ein Aversum von 100 fl. in die Kriegskasse bezahlen.
4) Zu der vierten Abtheilung werden die Lehrgenossen gerechnet, welche Ausländer
sind. Sie stehen in ganz gleichem Perhältniß wie die Lehrgenossen der dritten
Abtheilung, mit dem einzigen Unterschiede, daß sie jährlich für Unterricht und
Wohnung 2c. ein Aversum von 200 fl. an die Kriegskasse zu entrichten und bei
ihrem Austritt kein Recht auf Anstellung haben. (*. 10.)
5. 45.
Nach dem §. 11, Punkt 6 haben sich die in der ersten und zweiten Abtheilung befind-
lichen Zöglinge bei ihrer Aufnahme verbindlich zu machen, nach vollendetem vierjährigen Lehr-
kursus sechs Jahre lang in dem K. Truppenkorps zu dienen. Tritt nun ein solcher Zögling
vor beendigtem vierjährigen Lehrkursus freiwillig aus der Anstalt, oder findet seine Entfernung
aus derselben in den Fällen Statt, welche in den I§. 31—34 vorgesehen sind, oder wird
ihm emdlich nach vollendetem Lehrkursus, er mag bereits als Offizier eingetheilt worden seyn
oder nicht, die Verpflichtung zu einer sechsjährigen Dienstzeit ganz oder theilweise nachge-
lassen, so hat er an den auf ihn verwendeten Kosten für jedes in der Offiziers-Bildungs=
Anstalt zugebrachte Jahr 200 fl. zu vergüten, und es ist diesem Betrage je eine anderthalb-
jährige Dienstzeit in dem K. Militär entsprechend.
Wird aber ein Zögling durch Umstände, welche außer seiner Schuld liegen, verhindert,
dieser Verpflichtung nachzukommen, so fällt auch die Verbindlichkeit zu dem Kosten-Ersatz weg.
Für den etwa eintretenden Geld-Ersatz haben sich die Eltern oder Vormünder der Zög-
linge beim Eintritte derselben schriftlich verbindlich zu machen. (6. 11, Pkt. 6.)
IX. Gesundheitspflege.
8. 46.
Die Gesundheitspflege der Zöglinge und Lehrgenossen wird einem Oberarzte der Gar-
nison Ludwigsburg übertragen und demselben zu diesem Behuf ein Unterarzt beigegeben.
In Erkrankungsfällen werden die Zöglinge und Lehrgenossen entweder in das in den
Gebäuden der Anstalt befindliche Krankenzimmer, oder, namentlich bei ansteckenden Krank-
beiten, in ein besonderes für sie eingerichtetes Zimmer des Garnisons-Spitals gebracht.