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Auf besonderes Verlangen der Eltern kann auch ein erkrankter Jögling oder Lehrge-
nosse bis zu seiner Genesung ihrer Pflege überlassen werden.
KS. 47.
Die ärztliche Behandlung in der Anstalt wird unentgeldlich geleistet, dagegen haben
aber die Zöglinge und Lehrgenossen die Arzneimittel zu bezahlen.
K. 48.
Die Zöglinge und Lehrgenossen werden jeden Monat wenigstens einmal durch den bei
der Anstalt dienstthuenden Oberarzt untersucht.
X. Staatsbürgerliche Verhältnisse der Zöglinge und
Lehrgenossen.
a) Militärpflicht.
K. 49.
Diejenigen Zöglinge und Lehrgenossen der Offiziers-Bildungs-Anstalt, welche Württem-
berger sind, und nicht zu den vurch Art. 14 ver Bundesakte befreiten Standesherrn und
ihren Familien gehören (Art. 1 des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste),
bleiben in Beziehung auf ihre Militärpflichtigkeits-Verhältnisse den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Verpflichtung zum Kriegsvienste unterworfen.
Sie mögen daher bei ihrem Eintritt in das Alter der Militärpflichtigkeit (Art. 2 und
und 19 des Gesetzes) noch in der Anstalt sich befinden, oder bereits den Dienst im Armee-
corps angetreten haben, so werden sie in den Gemeinden, welchen sie in Beziehung auf
Militärpflichtigkeit angehören (Art. 20 des Gesetzes), aufgezeichnet (Art. 36) und zum
Loosen beigezogen (Art. 41), sind aber von der Verbindlichkeit bei der Musterung persönlich
zu erscheinen, ausgenommen (Art. 48), und werden, wenn sie das Loos zur Einreihung
trifft, als gestellt am Contingent in Rechnung gebracht (Art. 18 und 55 des Gesetzes und
5. 141 ver Vollziehungs-Instruktion).
Befindet sich ein durch das Loos zur Einreihung bestimmter Zögling oder Lehrgenosse
zur Zeit noch in der Offziers-Bilvungs-Anstalt, so bleibt er noch so lange in der Anstalt,
bis er seinen Lehrkurs darin vollendet hat und seine sechsjährige Dienstzeit fängt erst am
Tage seines Uebertritts in das Armeecorps zu laufen an. Sollte er aber vor vollendetem