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Lehrkurs aus der Anstalt austreten, so unterliegt er alsbald der Einreihung unter das Mi-
litär mit sechsjähriger, vom Tage seiner Einreihung an laufenden Dienstzeit.
Dagegen fängt solche bei denjenigen, welche zur Zeit ihrer Aushebung bereits unter
dem Militär sich befinden, vom Tage ihres Uebertritts in das Armee-Corps zu laufen an.
Ein als gestellt am Kontingent eingerechneter Zögling, sey es nun, daß er zur Zeit
der Aushebung den Dienst im Armeecorps bereits angetreten oder noch in der Offziers=
Bildungs-Anstalt sich befunden habe, kann sich vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit
im Militär auch vurch die Bezahlung der in der Anstalt auf ihn verwendeten Kosten vom
Militärdienst nicht frei machen, sondern hat entweder volle sechs Jahre persönlich im Militär
zu dienen, oder einen Ersatzmann für sich zu stellen.
Dagegen hat derjenige Zögling, welcher sechs Jahre im Militär gedient hat, dadurch
nicht nur derjenigen Militärpflicht, wozu ihn etwa das Loos bei der Aushebung bestimmt
hatte (Art. 8), ein Genüge geleistet, sondern dadurch zugleich auch diejenige Verbindlichkeit
erfüllt, wozu sich ein Zögling bei seiner Ausnahme in die Anstalt verpflichten muß. (oben
6. 11, Pkt. 6.)
b) Bürgerrecht.
KG. 50.
Bevor die Zöglinge und Lehrgenossen, sowohl Inländer als Ausländer, zu der Offt-
ziersbeforderung in Vorschlag gebracht werden, haben sie sich urkundlich auszuweisen, daß fie
bei einer Gemeinde des Königreichs als Bürger aufgenommen sind, insofern sie nicht unter
die in dem Gesetze über Gemeinde-Bürger= und Bessitzer-Recht bezeichneten Ausnahmen
gehören.
XI. Einreihung in das K. Truppencorpé.
Wahl der Waffen.
5S. 51.
Bei der Einreihung der Zöglinge und Lehrgenossen als Offzieve (§#. 7 und 10) wird
billige Rücksicht auf ihre Vorliebe für die einc oder die andere Waffe genommen werden,
insofern Fähigkeiten und finanzielle Mittel ihrer Wahl entsprechen; das Bedürfniß der ver-
schievenen Waffen, welches sich auf die Stärke des Offziersstandes und den Abgang gründet,
bildet jedoch stets die Hauptnorm für die Zütheilung.