Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Aufnahme in dieselbe keine Anstellung als Militärs und find deshalb auch nicht den Militär- 
Strafgesetzen unterworfen, sie übernehmen aber bei ihrem Eintritt in die Anstalt die Ver- 
pflichtung, den zum Zweck ihrer militärischen Ausbildung gegebenen Verordnungen willig 
Folge zu leisten. 
Art. II. 
Die Vorschriften der Religion und Moral müssen ihnen heilig seyn; sie sollen ein sitt- 
liches und christliches Leben führen und dadurch zu der Ueberzeugung gelangen, daß Gottes- 
furcht stets vie kräftigste Stütze des militärischen Muthes ist. 
Art. III. 
Treue und Ergebenheit gegen den König und das Vaterland ist ihre erste Pflicht. 
Sie werden sich dazu sowohl durch das Gefühl der Dankbarkeit, als durch den Gedanken 
aufgefordert fühlen, daß die Beschützung und Vertheidigung des Thrones und des Vater- 
landes der hohe Zweck ihres künftigen Berufes ist. « 
Art. IV. 
Die Jöglinge haben nicht allein den Verordnungen der Anstalt, sondern auch den 
Befehlen ihrer Vorgesetzten und Lehrer unbedingte Folge zu leisten und sollen nicht vergessen, 
daß, wer dereinst mit Erfolg befehlen will, zuerst willig gehorchen lernen muß. 
Art. V. 
Das Benehmen der Zöglinge gegen die Offziere der Armee muß die Ehrerbietung 
bezeichnen, welche sie denselben als ihren künftigen Vorgesetzten schulvig sind. 
Auch den Unteroffzieren, besonders denen der höheren Grade, baben sie mit der gebs- 
rigen Achtung zu begegnen. 
Einer jeden in der Ausübung ihres Dienstes begriffenen Militärperson, insbesondere 
den Schildwachen und Patrouillen, sind die Zöglinge unbedingte Folgsamkeit schulvig. 
4 Art. VI. 
In dem Benehmen der Zöglinge unter einander muß der Anstand herrschen, der jungen 
Leuten von Bildung geziemt, und auch der Frohsinn darf die Schranken der guten Sitte 
nicht überschreiten. 
Gegenseitiges kameradschaftliches Wohlwollen müssen die Zöglinge als eine wesentliche 
Eigenschaft ihres jetzigen Standpunkts und ihres künftigen Berufes betrachten.
	        
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