Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Art. VII. 
Es sollen ferner die Zöglinge auch gegen Personen niederen Standes, namentlich gegen 
die Diener der Anstalt, diejenige Höflichkeit beweisen, welche stets mit guter Erziehung ge- 
paart ist, und von Letzteren keine Leistungen verlangen, die ihrer Pflicht zuwiderlaufen. 
Art. VIII. 
Als den Hauptzweck ihres Aufenthalts in der Anstalt haben die Zöglinge ihre fernere 
Ausbildung zu betrachten. Es ist daher ihre Pflicht, alle Mittel, welche ihnen dazu dar- 
geboten werden, gewissenhaft mit Fleiß und Ausdauer zu benützen. 
Wer durch offenbare Unfähigkeit, durch Unlust oder übeln Willen vie Bemühungen 
der Lehrer um seine wissenschaftliche Ausbildung vereitelt, wer ein unwürdiges Betragen sich 
zu Schulden kommen läßt, hat die unausbleibliche Entfernung aus der Anstalt zu erwarten, 
und Ersatz der Kosten zu leisten. 
Beilage III. 
zu der Organisation der Offiziers-Bildungs-Anstakt. 
Verzeichniß, 
derjenigen Effekten, womit jeder Zögling aus eigenen Mitteln ausgerüstet seyn muß. 
I. Armatur.“) 
1 Tschakow nebst Ueberzug von schwarzem Wachstuch. 
1 Tschakowbusch. 
1 Sabel nach Ordonnanz der Infanterie-Offziere. 
2 Unterkuppeln von schwarzem Safanleder. 
1 Offiziersschärpe ohne Quasten (nur die Unteroffiziere). 
II. Oberkleider. 
1 Uniformemütze. 
1 Mantel nach Ordonnanz der Offiziere, jedoch mit grauem Kragen. 
  
* Unter Hinwelsung auf §. 43 wird hier wiederholt, daß die sämmtlichen Unisormsstücke und Waffen von Seiten 
der Anustalt auf Kosten der Zöglinge nach gleicher Form angeschafft werden.
	        
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