Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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2. Der General-Direktion der K. Posten. 
Bekanntmachung, den Correspondenzverkehr mit Frankreich betreffend. 
Zufolge eines mit Frankreich abgeschlossenen neuen Postvertrags, welcher mit dem 
1. Januar 1845 zur Ausführung kommt, wird bei den K. Württembergischen Postanstalten 
das französische Porto für die frankirt nach Frankreich und den französischen Be- 
sitzungen im nördlichen Afrika abgehenden oder unfrankirt von dort eintreffenden Briefe 
nur noch in zwei Taxsätzen von 6 resp. 14 kr. pr. einfachen, bis 1 Loth incl. wiegen- 
den Brief erhoben, und dadurch für den größeren Theil dieser Correspondenz ansehnlich er- 
mäßigt. Ein einfacher Frankobrief z. B. von Stuttgart nach Paris oder Marseille 
wird dem zufolge, statt bisher 31 resp. 39 kr. künftig nur 25 kr. kosten, welches überhaupt der 
höchste, bei der fran zösischen Correspondenz künftig zur Anwendung kommende Tarsatz ist. 
Die Briefe nach und aus Frankreich und Algerien können, nach Belieben, entweder ganz 
unbezahlt oder ganz frankirt abgesendet werden. 
Wie bisher übernehmen die französischen Posten Briefe vc. nach und aus den Vereinigten 
Königreichen Großbritannien und Irland, nebst den brittischen Colonien und über- 
seeischen Besitzungen bezahlt oder unbezahlt zur Beförderung gegen ermäßigte Taxen. 
Die Correspondenz nach und aus Spanien, Portugal und Gibraltar, welche auch 
ferner über Frankreich befördert wird, muß einstweilen noch bis zur spanischen Grenze frankirt 
werden, doch ist das Porto bedeutend herabgesetzt. 
Briefe nach und aus Nordamerika (via Havre oder England), den Küsten des 
mittelländischen Meeres, den Barbaresken, Ostindien und China rw. (via Mar- 
seille und Alerandria mit der (. g. Ueberlandpost,) so wie überhaupt nach allen über- 
seeischen Ländern und Gegenden erhalten mit französichen und brittischen Post= oder 
Handelsschiffen auf desfallsiges, durch Aufschrift auf die Adresse bestimmt aus- 
zudrückendes, Verlangen über Frankkreich gegen Entrichtung mäßiger Portosätze Be- 
förderung, wobei als Regel gilt, daß die Briefe nach und aus solchen überseeischen Ländern, 
mit welchen von Frankreich oder England eine regelmäßige Postverbindung unterhalten wird, 
mittels dieser befördert werden, wenn nicht die Beförderung mit einem Handelsschiffe auf der 
Adresse durch den Beisatz „batiments du Ccommerce“ oder „privale Ships“ vorgeschrieben i. 
Für Briefe mit, in erkennbarer Weise beigefügten, Waarenproben nach und aus 
Frankreich, Algerien und mehreren andern überseeischen Ländern wird nur
	        
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