Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, 
einen Reisekosten-Ersatz von sechs und dreißig Kreuzern für jede Stunde der Cntfernung 
ihres Wohnorts von Cannstatt, und eine Entschädigung von einem Gulden und zwölf 
Kreuzern für die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte. Die Entfernung von Cannstatt 
ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 399) abgefaßte 
Urkunde nachzuweisen. 
Die gleiche Reisekosten= und Aufenthalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger vor- 
schriftmäßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstatt auch denjenigen 
als Preisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche zum Erscheinen bei 
dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden und hier keine Preise erhalten. 
S. 6. 
Bei sämmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Abstam- 
mung, und zwar: 
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestüts oder von Land- 
beschälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine; 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem privilegirten 
Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande beglaubigte 
Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes beschreibt, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde darüber, daß 
sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaftlichen Festes wenig- 
stens schon zwei Jahre im Besitze haben, sich auszuweisen. 
KS. 7. 
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaf= oder Schweine-Zucht haben ein von 
der Ortsobrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von 
ihnen selbst over wenigstens im Inlande erzogen worden sey. 
+. S. 
Sämmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (26. September), und 
zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schafen und mit den Schweinen Vor- 
mittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem ver- 
ordneten Schaugerichte zu Cannstatt einzufinden, welchem die oben (IS#. 2—7) vorgeschrie-
	        
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