2
466
zeugnissen zusichert, wird auf die Lehensdauer des Urhebers eines solchen Werks und auf
dreißig Jahre vom Tode desselben ausgedehnt.
Werke ungenannter oder nicht mit ihrem wahren Namen genennter Verfasser, deß-
gleichen Werke, welche nach dem Tod ihrer Verfasser berauskommen, oder von moralischen
Personen (Akademien, Universstäten ꝛc.) berrühren, genießen den besagten Schutz dreißig
Jahre lang, von dem Ablauf des Jahrs ihres Erscheinens an gerechnet.
Art. 2.
Manuseripte, welche den Angehörigen eines deutschen Bundesstaates zum Verfasser
baben, so wie Kanzelreden und Lehrvortäge, welche in einem Staate des deutschen Bundes
gehalten wurden, sind im Schutze gegen eine ohne Zustimmung des Urhebers des Manuscripts
oder Vortrags oder seines Rechtsnachfolgers vorzunehmende mechanische Vervielfästigung den
Druckschriften gleichgestellt.
Art. 3.
Die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits veranstalteten Nach-
vrücke oder sonstigen mechanischen Vervielfältigungen von Werken, welchen durch das gegen-
wärtige Gesetz ein ihnen nach dem Gesetz vom 17. Oktober 1838, Art. 1 und 3 zuvor nicht
zugekommener Schutz gegen mechanische Vervielfältigung verliehen, oder der erloschene frühere
Schutz erneuert wird, können zwar auch während der Dauer dieses Schutzes, jedoch nur in
polizeilich gestempelten Exemplaren zum Absatz gebracht werden.
Den polizeilichen Stempel erhalten viejenigen Eremplare, welche binnen 30 Tagen, von
der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, von dem Nachdrucker oder Händler
dem Bezirkspolizeiamte seines Wohnoxts mit dem erforderlichen Beweise über den schon vor
der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes veranstalteten Nachoruck derselben vorgelegt werden.
Für die polizeiliche Stempelung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht statt.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Meran den 24. August 1845.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Schlaper. Auf Befehl des Königs,
der Legationsrath:
Mauceler.