Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

b) Bekanntmachung der Postdistanz zwischen Freudenstadt und Petersthal. 
Die Entfernung zwischen den Poststationen Freudenstadt und Petersthal im Großher= 
zogthum Baden ist zu drei Meilen oder 11 Posten festgesetzt worden. 
Suttgart den 30. August 1845. Schlayer. 
c) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 1845 über 
den Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung. 
Hinsichtlich der Vollziehung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 1845 über den 
Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung wird 
den betreffenden Polizeibehörden folgende Weisung ertheilt: 
1) Die Bezirks-Polizeiskellen baben dieses Gesetz sogleich nach dem Empfange der 
basselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblatts den Buchdruckern und den verschiedenen 
Händlern mit Büchern, desgleichen den Kupferstechern, Lithographen, Stukkatoren und son- 
stigen, die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den Handel mit solchen 
Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke in einem urkundlichen Akte 
zu eröffnen, mit welchem die dreißigtägige Frist für die Vorlegung veranstalteter Nachdrücke 
oder Nachbildungen zu der in Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen Stempelung beginnt. 
Außerdem ist für das Bekanntwerden des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung 
durch den Abdruck derselben in den Orts= und Bezirks-Anzeigeblättern zu sorgen. 
2) Die Ertheilung des polizeilichen Stempels setzt voraus: 
a) daß der Nachdruck oder die Nachbildung vor der Verkündigung des Gesetzes vom 
24. August 1845 bereits veranstaltet gewesen; 
b) daß das Originalwerk in einem deutschen Bundesstaat vor dem 1. Januar 1818, bis zu 
welchem Zeitpunkt der durch Art. 1 ves Gesetzes vom 17. Oktober 1838 verliehene 
Schutz sich bis daher noch zurückerstreckt bat, erschienen und nicht unter den Schutz 
eines besonderen Privilegiums, das zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes vom 
24. August 1845 sich noch in Kraft befand, gestellt sey (zu vergleichen in letzterer 
Beziehung die Bekanntmachungen vom 13. April 1839 in Betreff der. Schiller- 
schen, und vom 28. Juli und 17. August 1842, in Betreff der Jean Paul Friedrich 
Richter'schen, der Wieland'schen und der Herderschen Werke, Reg. Blatt von 1839 
S. 319, von 1842 S. 478 ff.)
	        
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