Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Sodann haben Höchstvieselben vermöge böchster Entschließung vom 22. v. M. den 
Lieutenant im vierken Retlr-Regiment, de Lessert, auf sein Ansuchen auf ein Jahr aggre- 
girt, und 
vermäge weiterer böchster Entschließung vom 30. v. M. den dem fünften Infanterie- 
Regiment aggregirten Hauptmann v. Röll; auf sein Ansuchen, wegen Dienstuntüchtigkeit, 
in den Pensionsstand versetzt. 
Vermäöge Entschließung des K: Mihisterlalraths vdm 17. d. M. ist der Referendär 
erster Classe, Carl Speidel, von Ulm, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufgenommen 
worden. Derselbe hat Laupheim zu seltlem Wohnsige gewählt. 
II. Verfügüngen vder Oepartements. 
A) Der Departemenis der auswärtigen Augelegeühetten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, den Neckarholz-Jolltarif betreffend. 
Im Art. II. Alin. b. der Neckarschifffabris-Convention von 1833 und in der Beilage B. 
zur Neckarschifffahrts: Olviufg bom 1. Juliü 1843, Abschnitt 1). (#Reg. Blatt von 1843, 
S. 149 und 178) paben sich die Regierangen der Neckarüfetstaaten rine gemeinschaftliche 
bessere Regulirung des Neckärzolls von Brenn-, Nutz= und Bauhelz vorbehalten. Nach- 
dem nunmehr durch die Bevollmächtigten der gedachten Regierungen ein neuer Neckarpolz- 
Zolltarif vereinbart worden ist und Seine Königliche Majestät diesem Tarife unterm 
19. Juli 1845 vir Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben; so wird derselbe 
nachstehend (Beil. 1.) mbst dem gleichfalls vereinburten Manifest-Formular für die Flößer 
(Beil. II.) zur Nächricht und Nachachtung bekannt grmacht, mit dem Anfügen, daß der 
Tarif auf den großberzoglich badischen Neckarzollstätten mit dem 13. d. M. in Vollzug ge- 
treten und gleichzeitig der seitherige Holzzolltarif außer Anwendung gekommen ist. 
Mit Einfübrung ves neuen Fr fällt. auch aller und jeder Bezug von Nebengebüb- 
ren an Geld oder Naturalien, als: Agio, Nebengebühr, Neckargült oder Neckarbaukosten, 
Ganggelder, Aceidenzboide und bergleichen weg. 
Uebrigens bleibt der in den Zollvereins-Verträgen begründete Erlaß von Schifffahrtv- 
Abgaben. (Reg. Blatt von 1835, S. 4711 auch bezüglich der Neckarholzzölle ferner in Kraft. 
Stuttgart, den 18. September 1845. 6 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Finanz-Mitister: 
Harttmann. Gärttner.
	        
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