Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Beilage l. 
Tarif 
des 
Neckar-Holz-Zolles. 
Vorbemerkungen: 
1) Die Maaßangaben in Fußen und Zollen beziehen sich auf das bei der Flößerei auf 
dem Neckar übliche Königl. Württembergische Maaß. Der Fuß zerfällt in zwölf 
Zolle. 
2) In der Spalte „Betrag des Zolles“ ist dieser für alle drei Zollstätten — Mann- 
beim, Heidelberg und Neckarelz — zusammen angegeben. Er beläuft sich bei einer 
einzelnen der drei Jollstätten je auf den dritten Theil, ausnahmsweise aber beim 
Breunholz in Mannheim auf 3“ kr., in Heidelberg auf 31 kr., und in Neckarelz 
auf 3 kr. vom Klafter.
	        
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