Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Art. 8. 
Gegen Straf-Verfügungen der Eisenbahn-Stellen und der Bezirks-Aemter (Art. 4 und 
5) geht der Rekurs an die Eisenbahn-Commission. 
Die Bestimmungen der 88. 15—23 des Gesetzes vom 26. Juni 1821 treten auch für 
diese Rekurse ein, und findet, was dort in Beziehung auf Beschwerden gegen Verfügungen 
der Gemeinde-Obrigkeit bestimmt ist, auf Beschwerden gegen Straf-Verfügungen der Eisen- 
bahn-Stellen Anwendung. 
Art. 9. 
Die Strafgelder fließen in die zum Vortheil des Dienst-Personals der Bahn zu er- 
richtende Unterstützungs-Casse. 
Wird die Anzeige der Uebertretung von Personen gemacht, welche nicht im Dienst der 
Eisenbahn-Verwaltung sind, so ist ihnen ein Drittheil der eingegangenen Strafe zuzuweisen. 
Von ver genannten Unterstützungs-Casse werden auch die Arrestkosten unvermögender 
Strafgefangener getragen. 
Art. 10. 
Die eisenbahnpolizeilichen Vorschriften (Bahn-Ordnung) und die Bestimmungen wegen 
Bestrafung der einzelnen Verfehlungen gegen dieselben innerhalb des im Art. 1, Absatz 2 
des Polizei-Straf-Gesetzes bestimmten Strafmaaßes werden im Wege der Verordnung fest- 
gestellt. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Oktober 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Gärttner. Auf Befehl des Königs, 
Der Staats-Sekrctär: 
Goes. 
C) Königliche Verordnung, 
betreffend die eisenbahnpolizeilichen Vorschriften (Bahn-Ordnung). 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Handhabung der Eisenbahn-Polizei verordnen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Rathes, wie solgt:
	        
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