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G. 1.
Es darf ohne besondere bahnpolizeiliche Erlaubniß Niemand die Bahn, diejenigen Theile
der Bahnhöfe, zu denen der Zugang nicht allgemein gestattet ist, und die übrigen Zubehör=
den der Bahn (Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken, Tunnels r.) betreten, daselbst sich
aufhalten, oder reiten, oder fahren, oder Vieh treiben.
8. 2.
An denjenigen Stellen, wo Wegübergänge bestehen, die als solche bezeichnet sind, darf
die Bahn von Fußgängern, Reitern und Fuhrwerken nur dann überschritten werden, wenn
die Schlagbäume geöffnet sind. Auf diesen Bahnübergängen dürfen Pflüge, Eggen und
Geräthe dieser Art, sowie Holzstämme und dergleichen Gegenstände ohne unterlegte Schleifen
nicht hinüber geschafft werden. 5
g. 3.
Einen vorgeschobenen Schlagbaum, eine Schutzwehr oder sonstige Verschlußanlage eigen-
mächtig zu öffnen, oder zu besteigen, oder Etwas darauf zu legen, oder zu hängen, ist un-
tersagt.
S. 4.
Fuhrwerke, Reiter, Lastthiere dürsen bei verschlossenen Schlagbäumen sich der Bahn nur
bis auf zwanzig Schritte nähern. »
8.5«
Die Fuhrwerke dürfen nur im Schritt über die Bahn geführt werden.
. 6.
Fuhrwerke, die an einem Wegübergang ankommen, stellen sich, nach der Ordnung der
Ankunft, auf der rechten Seite der Straße auf und fahren in der Ordnung, welche der
Bahnwärter anweist, über die Bahn.
S. 7.
Das Uebertreiben von Viehheerden darf erst geschehen, nachdem vom Bahnwärter Er-
laubniß ertbeilt worden ist. Es hat deßbalb der Treiber in einer Entfernung von wenig-
stens fünfzig Schritten von dem Schlagbaum Halt zu machen, und diese Erlaubniß ein-
zuholen.
8. 8.
Es darf, ohne binreichende Aufficht durch Hüter, in der Naͤbe der Eisenbahn kein
Vieh geweidet werden.