Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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8. 9. 
Getreide, Stroh, Heu, Oehmd, Flachs, Werg, Holz, Reisach, Spähne und sonstige 
leicht Feuer fangende Gegenstände innerhalb dreißig Fuß, von der Mitte des Bahn- 
dammes an gerechnet, auf offener Straße oder im freien Felde aufzubewahren, ist untersagt. 
S. 10. 
Leicht entzündliche Gegenstände, insbesondere Zündhütchen, Streichfeuerzeuge, Schieß- 
pulver, heimlicher Weise, oder unter unrichtiger Bezeichnung als Passagiers= oder Frachtgut 
aufzugeben, oder geladene Gewehre mit sich zu führen, ist straffällig. 
é. 11. 
Holz, Steine oder sonstige Sachen auf die Bahn zu legen, oder zu werfen, die Bahn 
oder ihre Zubehörde, oder die zum Betrieb dienenden Maschinen und Wagen, oder Gebäude 
auf irgend eine Weise zu beschädigen, oder Durchlässe, Wasser-Abzugsgräben zu verstopfen, 
deßgleichen falschen Allarm zu veranstalten, Signale nachzuahmen, Ausweich-Vorrichtungen 
zu verrücken oder andere Handlungen ähnlicher Art zu begehen, ist verboten. 
8. 12. 
Die Uebertretung der Bestimmungen der 88. 1 — 9 wird vurch die Eisenbahn-Stellen 
mit Geldbuße von Einem bis zu sechs Gulden, die Uebertretung der Vorschriften der S§. 10 
und 11 durch die Bezirks-Polizei-Aemter mit Geldstrafen von fünf bis fünfund zwanzig 
Gulden geahndet; es wäre denn, daß bei der Handlung die Voraussetzungen des Gesetzes 
vom 2. Oktober 1845 über die gerichtliche Bestrafung der Gefährdungen der Eisenbahnen 
und ihrer Transporte zutreffen, welchenfalls die Sache an das Gericht zum weiteren Ver- 
fabren abzugeben ist. 
Neben der Strafe ist der Bestrafte zum Ersatz des verursachten Schadens verbunden. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Oktober 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Gärttner. Auf Befehl des Königs, 
Der Staats-Sekretär: 
Goes.
	        
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