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Gebühren ein beständiges Einkommen von 2103 fl. gewährt, haben sich binnen vier Wochen
bei dem katholischen Kirchenrathe vorschriftmäßig zu meldven.
3) Die Bewerber um die bei der Regierung des Jartkreises erledigte Assessors=
stelle werden wiederholt aufgefordert, sich binnen vierzehn Tagen bei der Regierung des Jart-
kreises vorschriftmäßig zu melden.
4) Die Bewerber um die erlevigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Weinsberg
haben sich binnen vierzehen Tage bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden.
5) Die Bewerber um das erledigte, in der ersten Besoldungsklasse stehende Amts-Notariat
Altensteig, Oberamts Nagold, haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe
in Tübingen zu melden.
6) Die Bewerber um die bei dem Steuer-Collegium erledigte Registratorsstelle,
womit eine Besoldung von 800 fl. verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen vorschrift-
mäßig bei demselben zu melden.
7) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamte Waiblingen
werden aufgefordert, sich binnen vierzehn Tagen bei der Regierung des Neckarkreises vorschrift-
mäßig zu melden.
8) Die Bewerber um die neu gegründete Stelle eines zweiten Kanzlei-Assistenten bei
dem evangelischen Consistorium mit dem etatsmäßigen Gehalte von 600 fl. haben
sich binnen drei Wochen bei der genannten Behörde vorschriftmäßig zu melden.
9) Die Bewerber um das erledigte in der ersten Besolodungsklasse stehende Kameralamt
Heidenheim, haben sich innerhalb vier Wochen bei der Finanzkammer des Jartkreises vor-
schriftmäßig zu melden.
10) Bei dem Finang-Ministerium ist eine Sekretärsstelle mit der Besoldung von
1000 fl. zu besetzen. Die Bewerber um dieselbe haben sich binnen drei Wochen bei dem
gedachten Ministerium zu melden.
11) Die Bewerber um die erledigte Umgelos-Commissärsstelle zu Ellwangen, mit
welcher der Gehalt erster Classe von 600 fl., neben den gesetzlichen Gebühren (Reg. Blatt
von 1830, S. 537), verbunden ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Steuer-Col-
legium zu melden.
12) Die Bewerber um die Forstamts-Assistentenstellen zu Neuenbürg und Beben-
bausen haben sich binnen drei Wochen bei den betreffenden Oberförstern vorschriftmäßig
zu melden.
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