Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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häusen; Kronleuchter mit Bronce, Gold oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blu- 
men und zugerichtete Schmuckfedern C(Ziffer 20 des Tarifs hate 50 Thaler), 100 Tha- 
ler oder 175 fl. 
b) lederne Handschuhe (Pos. 21 d statt 22 Thaler) 44 Thaler oder 77 fl. 
C) Franzbranntwein (Pos. 25 b statt 8 Thaler) 16 Thaler oder 28 fl. 
d) Papiertapeten (Pos. 270 statt 10 Thaler) 20 Thaler oder 3 fl. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 23. Oktober 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: . 
Gärttner. Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Secretär: 
Goec. 
II. Verfügungen'der Departement. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Anwendung des neuen Zolltarifs. 
Indem zu Folge der K. Verordnung vom 19. d. M., unter Bezugnahme auf den der- 
selben beigefügten neuen Vereins-Zolltarif, die K. Zollbehörden hiemit angewiesen werden, 
vom 1. Januar 1846 an alle Zollabfertigungen nach den Vorschriften jenes Tarifs, mit 
Beachtung der durch die weitere K. Verordnung vom 23. d. M. bis auf Weiteres erhsb- 
ten Sätze zu bewirken; wird zugleich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zur rich- 
tigen Anwendung des Tarifs dienende alphabetische Waaren-Verzeichniß (Zollgesetz von 
1838, Art. 14) nicht nur den Zollbehörden zur Nachachtung zugehen, sondern auch im Wege 
des Buchhandels (mit dem Stempel der Zoll-Direction versehen) zu erhalten seyn wird. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1845. 
x Gärttner.
	        
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