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b) Bekanntmachung, betreffend Durchgangs-Zoll-Erleichterungen.
Auf den Grund des dritten Abschnitts der dritten Abtheilung des neu verkündeten
Vereins-Zolltariss werden die bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereins-
gebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, stattfindenden Zollerleichterungen, wie solche für
die Zeit vom 1. Januar 1846 an, unter theilweiser Abänderung der bis dahin gültigen
Verfügung vom 27. Februar 1844, Beilage II., Reg. Blatt S. 165, festgestellt worden sind,
in Folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Als Waaren-Durchfuhr auf kurzen Straßen wird behandelt und demnach besteuert die
Durchfuhr auf
1) den Straßen, welche östlich des Straßenzuges von Waldsaßen nach Pfronten, die-
sen eingeschlossen, ein= und austreten, mit # kr.R;
2) den Straßen, welche das Vereinsgebiet auf der Linie von Kehl bis Mittenwald
einschließlich oder südlich dieser Linie berühren, mit #4 kr.;
3) den Straßen von den Rbeinhäfen zu Mainz und Bieberich, von den am linken
oder rechten Rheinufer oberhalb Mainz gelegenen Häfen, so wie von den Main-
und Neckarhäfen über die Grenzlinie von Neuburg am Rhein bis Mittenwald
(diesen Ort eingeschlossen) mit # kr.;
4) den Straßen, welche von Mainz und Bieberich oder von einem Rheinhafen ober-
halb Mainz nach einem höher gelegenen Rheinhafen führen, mit 1 kr.;
5) den Straßen, welche auf der südlichen Grenzlinie von Schusterinsel in Baden
einschließlich bis zur Donau (pdiese eingeschlossen) ein= und ausmünden, mit kr.
Bezüglich des seitherigen dritten Abschnitts der dritten Abtheilung des Zolltarifs
(Beilage I. der vorgedachten Verfügung vom 27. Februar 1844) wird auf Abschnitt II. der
dritten Abtheilung des neuen Tarifs verwiesen.
Stuttgart, den 31. Oktober 1845.
Gärttner.