Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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b) Bekanntmachung, die oͤffeniliche Belobung eines verdienten Ortsvorstehers betreffend. 
Vermöge höchster Entschließung vom 9. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
aus Anlaß der Visttation des Oberamts Mergentheim gnädigst verfügt, daß dem Stadtschult- 
heißen Genth zu Creglingen wegen seiner Verdienste um das Wohl dieser Stadtgemeinde 
eine öffentliche Belobung ertheilt werde; was hiemit in Vollzug gesetzt wird. 
Stuttgart den 28. Januar 1845. Schlaper. 
JP) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Pfarrverweserei für die Gemeinde Schmie, 
Dekanato Knittlingen. 
Vermäge höchster Entschließung vom 29. d. M. paben Seine Königliche Majestät 
die Trennung der Gemeinde Schmie, Dekanats Knittlingen, von ihrem bisherigen Verbande 
mit der Pfarrei Lienzingen und die Errichtung einer durch einen ständigen Verweser zu be- 
sorgenden Pfarrei in Schmie genehmigt. 
Stuttgart den 30. Januar 1845. Schlayer. 
2. Der Regierung des Neckarkreises. 
Bekanntmachung, betreffend das gerichtliche Verbot von drei Druckschriften. 
Der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis hat durch Beschluß vom 
11. d. M. die von der K. Stadtdirection Stuttgart vorläufig verfügte Beschlagnahme der drei 
Druckschriften: 
1) ein Glaubenêbekenntniß, Zeitgedichte von Ferdinand Freiligrath. Mailnz, Verlag 
von Victor von Zabern, 1844; 
2) Neue Gedichte von H. Heine. Hamburg bei Hoffmann und Campe, 1844; 
3) Deutschland. Ein Wintermährchen von H. Heine. Hamburg bei Hoffmann und 
Campe, 1844, 
gerechtfertigt gefunden und die fernere Verbreitung dieser Schriften verboten, weil deren 
Inhalt theilweise den bestehenden Gesetzen und zwar: 
die Ziff. 1, den Bestimmungen der Art. 142, 151 und 284, Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs 
und die Ziff. 2 und 3 den Bestimmungen der Art. 192, 142, 151 und 284, Ziff. 2 des 
Strafgesetzbuchs zuwiderlaufend gefunden worden ist.
	        
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