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von Malzsteuer-Gefährdungen durch Erhebung des Biervorraths (Biervorrathsaufnahme)
folgende, das bisherige Verfahren genauer regelnde, und einem zu häufigen und nicht gehörig
begründeten Gebrauche von dieser Maaßregel begegnende, weitere Vorschriften ertheilt:
1) Eine Biervorrathsaufnahme darf nur dann eingeleitet werden, wenn der gegründete
Verdacht fortgesetzter, im Laufe der betreffenden Sudperiode verübter, erheblicher, Malgzsteuer-
Gefährdung vorliegt; z. B., wenn ein Bierbrauer in einer Supperiode nachhaltig für den
einzelnen Sud eine mit dessen Größe in offenbarem Mißverhältniß stehende, oder eine auffal-
lend geringere Ouantität Malz als die bisherige, oder, im Fall der Vergrößerung seiner
Sudeinrichtung, keine im Vergleich zu der bisherigen verhältnißmäßig größere Quaniität
Malz versteuerte, und in letzteren beiden Fällen dieses Zurückweichen nicht durch eine Aende-
rung in seinem Gewerbsbetrieb oder sonstige Verhältnisse in glaubhafter Weise motivirt er-
scheinen würde, oder wenn im Laufe einer Sudperiode gegen einen Brauer mehrere erhebliche
Malzsteuer-Gefährdungen erhoben worden sind, oder er solcher durch gehörig constatirte That-
sachen wenigstens dringend verdächtig geworden ist.
2) Das Erkenntniß über die Zuläßigkeit einer Biervorrathsaufnahme steht in der Regel
dem Oberamte zu, an welches der Umgelds-Commissär in dem zutreffenden Fall einen
motivirten Antrag zu stellen hat.
Ohne Ermächtigung von Seiten des Oberamts darf ausnahmsweise eine solche Auf-
nahme nur dann geschehen, wenn entschiedener Nachtheil von dem Verzug zu besorgen wäre,
was jedoch in dem Aufnahmsprotokolle gehörig nachgewiesen werden muß.
3) Vollzogen wird die Aufnahme von dem Umgelds-Commissär, welcher die Größe des
Biervorraths durch Ermittlung des Gehalts und des Grads der Füllung, der einzelnen Fäs-
ser zu erheben, und da, wo gegen die diesfälligen Angaben des Betheiligten Bedenken vor-
liegen, etwa die urkundliche Eichung einzelner, gehörig zu bezeichnender Fässer nachträglich
einzuleiten; auch erforderlichen Falls die Erhebung einzelner Biermuster zu besorgen hat. An-
dere Fragestellungen als diejenigen über Faßgehalt und Füllung kommen dem Umgelds-
Commissär nicht zu. 4
4) Zu dieser Verhandlung (Mt. 3), so wie überhaupt zu allen erheblichen Vorunter-
suchungen, und namentlich zu den Voruntersuchungen in Fällen, welche sich voraussichtlich
zur Entscheidung in erster Instanz durch das Steuer-Collegium eignen, hat der Umgelos-
Commissär den Ortsaceiser und ein Mitglied des Gemeinderaths als Urkunds-Personen bei-
zuziehen. Das Protokoll ist von dem Betheiligten mit zu unterzeichnen.
5) Dem Oberamte, welchem der Commissär sein Protokoll zu weiterem Verfahren