Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der goldenen Verdienst-Medaille an den 
Steingut-Fabrikanten Faißt in Schramberg. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 29. d. M. 
dem Steingut-Fabrikanten Isidor Faißt in Schramberg, wegen seiner Verdienste um die 
vaterländische Industrie die goldene Civil-Verdienst-Medaille gnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart den 31. Oktober 1845. Schlaper. 
b) Verfügung, betreffend die Vereinigung der Tuch= und Zeugmacher-Gewerbe. 
In Ansehung der Gewerbe der Tuch= und Zeugmacher wird nach böchster Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 5. d. M. auf den Grund des Art. 11 der revi- 
dirten Gewerbe-Ordnung und mit Rücksicht auf die in manchen Gegenden bestehende Uebung, 
so wie auf die von Mitgliedern jener Gewerbe selbst vorgetragenen mehrfachen Wünsche ver- 
ordnet und verfügt, wie folgt: 
K S. 1. 
Die bis vaher noch in zwei verschiedene Meisterschaften getrennten Gewerbe der Tuch- 
und Zeugmacher sind zu einem einzigen Gewerbe unter dem Namen der Wollweber (Tuch- 
und Zeugmacher) vereinigt. 
Die dermaligen Meister des einen oder des andern dieser Gewerbe erhalten somit völlig 
Fleiche, das vereinigte Gebiet beiver Gewerbe umfassende Rechte. 
Die Berechtigung zu denselben wird künftig durch eine einfache Prüfung mit einfacher 
Gebühren-Entrichtung erworben. 
§. 2. 
Bei der Erwerbung des Meisterrechts der Tuch= und Zeugmacher begründet es in Hin- 
sicht auf den durch die siebenjährige Vorübungszeit (Gewerbe-Ordnung Art. 46) zu führenden 
Beweis der Befähigung keinen Unterschied, ob der Bewerber während dieser Zeit in beiden 
bisher getrennten Gewerben over nur in einem derselben beschäftigt gewesen ist; und ebenso 
kann im Fall einer förmlichen Prüfung gegen den Bewerber, welcher in einem der beiden
	        
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