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in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe werden sie sich schriftlich an die zuständigen
Ortsbehörden wenden, und durch Vorlegung der Schiffsregister oder der Musterrolle, in
Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den
Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten Schiffsmann-
schaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung
ihnen nicht verweigert werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung
und Verhaftung der gevachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die
Kosten der Konsuln selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren
sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine
solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Ver-
haftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserteurs in Freiheit zu setzen seyn und
wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet werden können. Man ist übereingekommen,
daß die Seeleute, welche Unterthanen des anderen Staates sind, von der gegenwärtigen Be-
stimmung ausgenommen seyn sollen.
Art. 18.
Die Regierungen der Staaten des Zollvereins willigen in Gemäßheit des Wunsches der
Sardinischen Regierung darin, daß alle Verabredungen in dem gegenwärtigen Vertrage auf
das unter dem Protektorat Seiner Majestät des Königs von Sardinien stehende souveräne
Fürstenthum Monaco ausgedehnt werden, unter dem Beding der Reziprozität Seitens des
gedachten Fürstenthums.
Art. 19.
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zollvereine beitreten wird,
soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage angesehen werden.
Art. 20.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 1852, und
wenn sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitpunkts weder der eine noch der andere der
bohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit
vesselben aufhören zu lassen, zu erkennen gegeben hat, soll seine verbindende Kraft bis zum
1. Januar 1858 fortdauern. Vom 1. Jannar 1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen
seine Absicht, denselben nicht länger aufrechthalten zu wollen, erklärt haben wird.
Art. 21.
Die Ratifkationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Berlin in einer Frist von
zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo möglich früher, ausge-
wechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben gezeichnet und ihm
die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Berlin, den 23. Juni 1845.
(L. S.) Bülow. (L. S.) Rossi.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.