Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

476 
in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe werden sie sich schriftlich an die zuständigen 
Ortsbehörden wenden, und durch Vorlegung der Schiffsregister oder der Musterrolle, in 
Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den 
Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten Schiffsmann- 
schaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung 
ihnen nicht verweigert werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung 
und Verhaftung der gevachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die 
Kosten der Konsuln selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren 
sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine 
solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Ver- 
haftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserteurs in Freiheit zu setzen seyn und 
wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet werden können. Man ist übereingekommen, 
daß die Seeleute, welche Unterthanen des anderen Staates sind, von der gegenwärtigen Be- 
stimmung ausgenommen seyn sollen. 
Art. 18. 
Die Regierungen der Staaten des Zollvereins willigen in Gemäßheit des Wunsches der 
Sardinischen Regierung darin, daß alle Verabredungen in dem gegenwärtigen Vertrage auf 
das unter dem Protektorat Seiner Majestät des Königs von Sardinien stehende souveräne 
Fürstenthum Monaco ausgedehnt werden, unter dem Beding der Reziprozität Seitens des 
gedachten Fürstenthums. 
Art. 19. 
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zollvereine beitreten wird, 
soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage angesehen werden. 
Art. 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 1852, und 
wenn sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitpunkts weder der eine noch der andere der 
bohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit 
vesselben aufhören zu lassen, zu erkennen gegeben hat, soll seine verbindende Kraft bis zum 
1. Januar 1858 fortdauern. Vom 1. Jannar 1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf 
Monate nach dem Zeitpunkt aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen 
seine Absicht, denselben nicht länger aufrechthalten zu wollen, erklärt haben wird. 
Art. 21. 
Die Ratifkationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Berlin in einer Frist von 
zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo möglich früher, ausge- 
wechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben gezeichnet und ihm 
die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Berlin, den 23. Juni 1845. 
(L. S.) Bülow. (L. S.) Rossi. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.