Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

Beilage. 
Vereins-Zolltarif 
fuͤr 
die Jahre 1836, 1857 und 1838. 
Ersite Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
1) Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in 
Töpfen oder Kübeln; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülig; 
4) Dünger, tdbierischer; deßgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
5) Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmir- 
gel, Schwerspath (in krystalliserten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfei- 
fenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze 
dourchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb die- 
ser Grenze belegen find; 
8) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); deßgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
9) Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde ein- 
geführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und 
Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und 
Rüben, eßbare Wurzeln r., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, 
roher; auch ungetrocknete Cichorien; v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.