Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

III 
20) Obst, frisches; 
21) Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); 
22) Saamen von Waldhölzern; 
23) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
24) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchschceren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); 
Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupf- 
wolle (Shuddywolle); 
25) Seidencocons; 
26) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk -, Shiefer- Ziegel= und 
" Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Ver- 
schiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Falle; 
27) Stroh, Spreu, Häckerling; 
28 Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
29) Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
30) Treber und Trester. 
ZJweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwel und fünfzig und 
ein halber Kreuzer im 241 Guldenfuß vom Centner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei 
dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann er- 
boben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hievon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
bergebenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei 
und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es find dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden:
	        
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