Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zu unterwerfen haben, trägt die König- 
lich Preußische Regierung 
Während des Rückmarsches der König- 
lich Preußischen Armee aus den von ihr 
besetzten Oesterreichischen Landestheilen 
wird von bayerischer Seite die Eisen- 
bahn Pilsen — Hof — Schwandorf für 
die betreffenden Militärtrausporte zur 
Verfügung gestellt, wobei selbstverßänd- 
lich Preußischer Seits volle Entschädigung 
erfolgt. 
Die Königlich Bayerische Regierung 
wird dem Gouverneur der Gestung Mainz, 
Grafen von Rechberg, den Befehl zu- 
gehen lassen, am 26. ds. Mts. die Festung 
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dem von Seiner Majestät dem König 
von Preußen zu ernennenden Gouver- 
neur zu übergeben, seinerseits aber an 
demselben Tage mit den Königlich Bay- 
erischen Truppen die Festung zu ver- 
lassen. 
10. Kein Unterthan Ihrer Majestäten wird 
— 
— 
wegen seines Verhaltens während des 
Krieges verfolgt, beunruhigt, oder in 
seiner Person oder seinem Eigenthum 
beanstandet werden. 
Die Ratification der vorstehenden Ueber- 
einkunft soll als mit der Ratification 
des Friedensvertrages vom heutigen Tage 
erfolgt angesehen werden. 
So geschehen Berlin, den 22. August Ein tausend acht hundert sechs und sechzig- 
(gei.) Khr. v. d. Pfordten. 
(gez) Graf v. Bray. 
(gez) v. Bismarck. 
Gez.) Savigny.
	        
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