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zu unterwerfen haben, trägt die König-
lich Preußische Regierung
Während des Rückmarsches der König-
lich Preußischen Armee aus den von ihr
besetzten Oesterreichischen Landestheilen
wird von bayerischer Seite die Eisen-
bahn Pilsen — Hof — Schwandorf für
die betreffenden Militärtrausporte zur
Verfügung gestellt, wobei selbstverßänd-
lich Preußischer Seits volle Entschädigung
erfolgt.
Die Königlich Bayerische Regierung
wird dem Gouverneur der Gestung Mainz,
Grafen von Rechberg, den Befehl zu-
gehen lassen, am 26. ds. Mts. die Festung
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dem von Seiner Majestät dem König
von Preußen zu ernennenden Gouver-
neur zu übergeben, seinerseits aber an
demselben Tage mit den Königlich Bay-
erischen Truppen die Festung zu ver-
lassen.
10. Kein Unterthan Ihrer Majestäten wird
—
—
wegen seines Verhaltens während des
Krieges verfolgt, beunruhigt, oder in
seiner Person oder seinem Eigenthum
beanstandet werden.
Die Ratification der vorstehenden Ueber-
einkunft soll als mit der Ratification
des Friedensvertrages vom heutigen Tage
erfolgt angesehen werden.
So geschehen Berlin, den 22. August Ein tausend acht hundert sechs und sechzig-
(gei.) Khr. v. d. Pfordten.
(gez) Graf v. Bray.
(gez) v. Bismarck.
Gez.) Savigny.