Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXI 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei 
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Tha- 
ler oder 521 Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, 
ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben zu entrichten. 
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in 
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner, ingleichen 
für Vieh, und zwar: 
— 
vom Stück. 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Esell . 11 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr. 
b) -Ochsen und Zuchtstieren 2 = 1 45= 
c)Küben und Jungvieh 1 -— 524= 
4) -Schweinen und Schafvieh 1r " — . 171= 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche « 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis 
Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun auzgeschlossen) ein= und über irgend 
welchen Theil der Vereins-Zollgrenze wieder ausgehen; deßgleichen welche
	        
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