Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXIV 
B. von Waaren, welche 
1) über die süvliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingestlos- 
sen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
2) erheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, oder obep#alb 
gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen eder aus Neckarhäfen über die Genz= 
linie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wiever ausgehen, 
und umgekehrt; ferner, welche 
3) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder aus ober- 
balb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg 
a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, over umgekehrt; endlich, welche 
4) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Wairhaus in Bapern (beide 
Orte eingeschlossen) ein= und wieder **- 
vom Centner 44 Sgr. oder 155 kr. 
C. Vom Vieh, welches auf den vorstehend unter 5 begeichneten Straßen durchgeführt 
wird, so wie von demjenigen, welches 
1) auf der linken Rbeinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche 
Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwalo in Bayern (diesen 
Ort eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, 
und zwar: 
  
Vom Stück. 
von Pferden, Maulthleren, Eseln, Ochsen und - ————— . 
Küben und Jungviee . .z«;· 
von Säugefüllen, Schweinen und Scafrieb 
  
  
iu. Absch nitt. 
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden und für welche vie örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle over deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol= 
Gebühr, erforpern, werden die obersten Finanzbehörden ver betheiligten Regierungen solche 
Ermäßigungen ##nordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
	        
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