Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines Familien-Statuts der Grafen v. Pückler-Eimpurg. 
Seiner Königlichen Majestät ist von den Grafen Friedrich und Ludwig 
v. Pückler-Limpurg ein am 18. November 1844 zu Burgfarrubach errichtetes Familien= 
Statut mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dasselbe landesherrlich zu bestä- 
tigen und hiernächst öffentlich bekannt machen zu lassen. 
Nachdem bei angestellter Prüfung sich ergeben hat, daß das gedachte Statut nichts der 
Landes-Verfassung und den bestehenden Gesetzen Zuwiderlaufendes enthält; so wird nunmehr 
dasselbe, jenem Ansuchen gemäß, in Folge allerhöchster Entschließung vom 29. Januar d. J. 
unter Bezugnahme auf die demselben beigefügte Bestätigungs-Urkunde mittelst des hiernach 
stehenden Auszuges zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Stuttgart den 19. Februar 1845. 
Prieser. Schlaper. 
Auszug 
aus dem Familien= Statut der Grafen Friedrich und Ludwig v. Pückler-Limpurg 
vom 18. November 1844. 
1c. ꝛc. 1c. 
&. 1—15. 
(betreffen die standesherrlichen Rechte, die Bestellung und Führung der Vormundschaften, 
so wie die Geschichte des Familien = Fideicommisses, und eignen sich nicht zur öffentlichen 
Bekanntmachung.) « « 
8.16« 
Errichtung des Fideicommisses. 
Die im §. 17 bezeichneten Güter, Rechte und Gefälle sammt deren Zugehör erklären 
Wir hiemit für alle Zukunft als 
Gräflich Pückler-Limpurg'sches Fidei-Commiß,
	        
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