Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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welches ein unzertrennliches Ganzes bilden, weder ganz noch theilweise veräußert, sondern 
als ein Ganzes nach den in den Kapiteln VI. und IX. (A&. 18 30 und 49 und 50) auf- 
gestellten Grundsätzen vererbt werden soll. 
Wir verbieten ferner Unserer Nachkommenschaft alle und jede Vertheilung des von 
Uns errichteten Fideicommisses, und verordnen, daß die dasselbe bilrenden Guter, Rechte, 
Gefälle u. s. w. von Unsern Nachkommen stets als ein unzertrennliches Ganzes in Ge- 
meinschaft besessen, und nur die Einkunfte nach den im Kapitel IX. (8&#. 40 und 50) ent- 
baltenen Bestimmungen vertbeilt werden sollen. 
+. 17. 
Bestandtheile des Fideicommisses. 
Oas Gräflich v. Puckler'sche Fideicommiß bildet sich aus dem v. Pückler'schen An- 
tbeile an der vormale reichennmittelbaren Grafschaft Limpurg·= Gaildorf und Limpurg- 
Sontbeim-Schmiedelfelr, mit allem Zugebér an Grunreigenthum, Rechten und Ge- 
fällen, wie diese Besitzungen, nebst Zugebör in den verschiedenen Saal= und Lager-Büchern, 
Amts-Rechnungen, Amts Inventarien und in dem dem gegenwärtigen Familiengesetze 
beigeschlossenen von Une unterzeichneten, ausfübrlichen Verzeichnisse genau beschrieben sind. 
Bemerkung. Dieses Berzeichniß wird bier nicht mit abgedruckt. 
8. 18. 
Erbfolge nach der Primogenitur. 
Die zu einem Familien-Fideicommisse vereinigten Besitzungen Unseres Hauses in 
Württemberg sollen nach Maßgabe der Primogenitur-Successiens-Ord#nung, nämlich in der 
Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburterechte, nach folgenden Bestimmungen vererbt werden: 
A. Erbfolge des Mannsstammes. 
8. 19. 
Ausschluß der weiblichen Nachkommenschaft. 
So lange Unser Mannsstamm vorhanden ist, bleibt die weibliche Nachkommenschaft 
von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen. 
S. 20. 
Primogenitur in den Stämmen. 
In den zwei Stämmen, welche von Uns, den beiden unterzeichneten Brüdern 
Friedrich und Ludwig 
ausgehen, soll vic Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte in der Art bestehen, daß in
	        
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