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jedem Stamme immer nur der Erstgeborene, mit Ausschluß der Nachgeborenen, zum Genusse
der Hälfte der Einkünfte des gesammten Fideicommiß-Vermägens, seroch unter den hiernach
festgesetzten Beschränkungen, berufen wird.
8. 21.
Erbfolge der Seiten-Verwandten.
Hat ein Stammeshaupt (Condominatsherr) keine männliche Descendenz, so folgt dem-
selben der nach dem Rechte der Erstgeburt nächste männliche Seitenverwandte in diesem
Stamme, eder gleichfalls nach dem Rechte der Erstgeburt dessen Descendenz, sofort der
zweitnächste Seitenverwandte und dessen Descendenz in diesem Stamme.
. 22.
Aussterben eines Stammes.
Sollte im Laufe der Zeit von den beiden Stämmen der eine in seiner männlichen.
Nachkommenschaft erlöschen, so soll der noch übrige Stamm in die Gesammtheit des Fidei-
Commisses eintreten, alsvann soll in diesem einzigen Stamme die Lineal-Erbfolge nach dem
Erstgeburtsrechte fortgesetzt werden, und nie und unter keinen Umständen soll wieder eine
Theilung in zwei oder mehrere Stämme vorgenommen werden.
S. 23.
B. Erbfolge der weiblichen Nachkommenschaft in dem ungetheilten
Fideicommisse.
Nach dem Aussterben des Mannsstammes in den beiden Stämmen sollen die Fidei-
Commißgüter in derselben Eigenschaft ungetbeilt und unzertrennt auf Unsere weibliche
Nachkommenschaft übergehen.
G. 24.
Töchter des letzten Fideicommiß-Inhabers.
Hinterläßt der letzte Fideicommiß-Inhaber (Stammesbaupt) eine oder mehrere Töchter,
so sollen vessen älteste Tochter, oder auf Vorabsterben derselben, deren ältester Sohn, oder
wenn keine Söhne vorhanden sind, deren älteste Tochter, in dem Fideicommisse nachfolgen.
Hat aber die älteste Tochter keine Nachkommenschaft binterlassen, so geht nach dem
Tode derselben die Erbfolge auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers, und
ihre Nachkommenschaft, und sofort an die vritte und die übrigen folgenden Töchter des
letzten Besitzers und ihre Nachkommenschaft über.