Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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8. 25. 
Erbfolge der weiblichen Seitenverwandten. 
Sind aber keine Töchter des letzten Fideicommiß-Besitzers und auch keine Nachkommen- 
schaft derselben vorhanden, se wird dasjenige Glied Unserer weiblichen Nachkommenschaft, 
welches mit dem letzten männlichen Fideicommiß-Besitzer dem Grade nach am nächsten ver- 
wandt ist, und nach dessen Tode, dessen Nachkommenschaft, zur Erbfolge berufen. 
Bei der Gleichheit der Grade entscheidet stets das natürliche Alter. 
Nach dem Aussterben einer solchen Linie der weiblichen Nachkommenschaft soll die Erb- 
folge wieder nach denselben Grundsätzen auf die nächste Linie Unserer weiblichen Nach- 
kommenschaft übergehen. 
#. 26. 
Vorrechte des Mannsstammes. 
In allen diesen Fällen sollen jedoch bei der Nachkommenschaft eines zum Fideicommisse 
berufenen weiblichen Pückler'schen Abkommlings stets wieder das Vorrecht des Manns- 
stammes vor dem weiblichen Geschlechte und die Erstgeburts-Lineal-Erbfolge statt finden, wie 
Wir dieses bei Unserem Mannsstamme angeoronet haben. 
4. 27. 
Annahme des Pückler'schen Namens und Wappens. 
Der Gemahl einer nach obigen Bestimmungen zur Nachfolge in die Stammgüter beru- 
fenen Tochter und seine gesammte Nachkommenschaft aus dieser Ehe, soll Unsern Namen 
und Unser Wappen dem Namen und dem Wappen seines Geschlechts beisetzen. 
#. 2. 
Verfügung des letzten Fldeicommiß-Inhabers. 
Wenn außer dem letzten Fideicommiß-Inbaber weder ein männliches noch ein weibliches 
Glied Unserer Nachkommenschaft vorhanden wärc, so soll dieser letzte Fideicommiß-Besitzer 
befugt seyn, über das Fideicommiß durch Testament oder auf andere Weise rechtsgültig zu 
verfügen. 
+. 29. 
Verzicht auf die Erbfolge. 
Jeder zur Nachfolge in das Fideicommiß Berufene kann auf solche für seine Person 
verzichten.
	        
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